Auch auf die von der Vorinstanz mit Vorladung vom 11.1.2018 gewährte Frist zur Einreichung von Beweisanträgen (pag. 728 ff.) reagierte die Verteidigung nicht. Die Vorinstanz durfte folglich davon ausgehen, es werde keine parteiöffentliche Befragung von C.________ und E.________ beantragt bzw. es werde darauf verzichtet. Rechtsanwalt B.________ beanstandet das Verhalten der früheren Verteidigung nicht. Auch er verzichtete auf einen entsprechenden Antrag und begnügte sich damit, anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 – nach Abschluss des Beweisverfahrens – auf die Unverwertbarkeit der Einvernahmen zu plädieren.