10 sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf eine erneute – parteiöffentliche – Befragung der Opfer bzw. auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichte (pag. 549 f.). Am 24.1.2018 nahm sie erneut auf ihr Schreiben vom 1.11.2017 Bezug (pag. 767 ff.). Trotz Kenntnis dieser Eingaben, die nach Widerruf des Geständnisses des Beschuldigten erfolgten, wurden von der Verteidigung keine parteiöffentlichen Befragungen von C.________ und E.________ beantragt. Auch auf die von der Vorinstanz mit Vorladung vom 11.1.2018 gewährte Frist zur Einreichung von Beweisanträgen (pag.