344) – mithin rund sechs Monate später – bestritt der Beschuldigte, die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.________ und E.________ begangen zu haben. Gestützt auf das anfängliche umfassende und anklagebegründende Geständnis des Beschuldigten und den besonderen Schutz von Kindern als Opfer von Sexualdelikten (vgl. Art. 154 StPO) hatten die Strafbehörden keinen Anlass, die Befragungen von C.________ und E.________ von Amtes wegen parteiöffentlich zu wiederholen. Rechtsanwältin F.________ wies im Rahmen der Frist von Art. 318 StPO ferner am 1.11.2017 auf die Problematik der Verwertbarkeit hin und erwähnte, es