Die beiden Videoeinvernahmen von C.________ und E.________ vom 14.2.2017 fanden mithin nicht parteiöffentlich statt. In der Folge wurde der Beschuldigte drei Mal befragt (pag. 180 ff.; pag. 187 ff.; pag. 200 ff.), wobei er sexuelle Handlungen mit C.________ und E.________ in allen drei Befragungen zugab und sich in einem Brief schriftlich entschuldigte und um eine mildere Strafe bat (vgl. Ausführungen unter Ziff. 10 ff. hiernach). Erstmals im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Explorationsgespräche vom 4.8.2017, 14.8.2017, 17.8.2017 und vom 25.8.2017 (vgl. pag. 344) – mithin rund sechs Monate später – bestritt der Beschuldigte, die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______