am 13.2.2017 die Polizei darüber informiert hatte, eine Kollegin (O.________) habe ihr von einer Kindsmisshandlung erzählt, wurden die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren aufgenommen (pag. 151/4). Am 14.2.2017 wurde das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten eröffnet (pag. 1). Gleichentags wurden sowohl C.________ als auch E.________ in Anwendung von Art. 154 Abs. 2 StPO umgehend befragt (pag. 171 ff.; pag. 174 ff.). Der Beschuldigte wurde am 16.2.2017 zur Fahndung ausgeschrieben (pag. 5). Er wurde am 17.2.2017, um 22.40 Uhr festgenommen (pag. 9). Die beiden Videoeinvernahmen von C.________ und E.________ vom 14.2.2017 fanden mithin nicht parteiöffentlich statt.