SR 0.101]) – entweder zum Zeitpunkt, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage machte, oder in einem späteren Verfahrensstadium (auch erst in der Berufungsverhandlung). Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich unwirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 30 f. zu Art.