1197, Rechtsanwältin F.________ pag. 1198). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) – entweder zum Zeitpunkt, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage machte, oder in einem späteren Verfahrensstadium (auch erst in der Berufungsverhandlung).