318 StPO und nach der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung thematisiert worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne der Verzicht auf eine gerichtliche Befragung auch als Verzicht auf Konfrontation gewertet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2015 vom 23.12.2015). Die Aussagen von C.________ und E.________ würden ferner nicht die einzigen Beweismittel darstellen. Sie seien mithin verwertbar (Generalstaatsanwaltschaft pag. 1194, Rechtsanwältin D.________ pag. 1197, Rechtsanwältin F.________ pag. 1198).