__ seien verwertbar. Man habe beide Mädchen so rasch als möglich befragt und erst nach diesen Einvernahmen sei der Beschuldigte festgenommen und ihm eine amtliche Verteidigung beigeordnet worden. Die Verteidigung habe bis heute keinen Antrag auf Konfrontationseinvernahme gestellt, weshalb ihr Verhalten, die Unverwertbarkeit erstmals im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers vorzubringen, treuwidrig sei. Dies gelte umso mehr, als die Verwertbarkeit der Einvernahmen von Rechtsanwältin F.________ bereits im Rahmen der Frist von Art. 318 StPO und nach der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung thematisiert worden sei.