Zwar habe weder er selbst noch die frühere Verteidigung einen Antrag auf Konfrontationseinvernahme gestellt. Dies sei jedoch nicht relevant, zumal die Strafbehörden von Amtes wegen verpflichtet gewesen seien, eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen (BGE 129 I 159). Es sei zulässig, die Verwertbarkeit der Aussagen erst vor oberer Instanz zu thematisieren (Urteil des Bundesgerichts 1P.524/2004 vom 2.12.2004 E. 3.3; pag. 1192). Die Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwältin F.________ hielten demgegenüber fest, die Aussagen von C.________ und E.________ seien verwertbar.