5. Zur Frage der Verwertbarkeit der Videoeinvernahmen Rechtsanwalt B.________ brachte im Rahmen seines Plädoyers an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 vor, die Aussagen von C.________ und E.________ seien nicht verwertbar, weil sie nie parteiöffentlich erfolgt seien. Ihren Aussagen komme ausschlaggebende Bedeutung zu, weshalb ohne Konfrontationseinvernahme nicht darauf abgestellt werden dürfe. Zwar habe weder er selbst noch die frühere Verteidigung einen Antrag auf Konfrontationseinvernahme gestellt.