848 ff.), die Zivilklagen (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteils, pag. 852) sowie die Verfügungen (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils, pag. 852). Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist infolge der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft betreffend Sanktion und Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Bei der Beurteilung der Zivilklagen ist die Kammer demgegenüber an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario).