4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels entsprechender Berufung ist die Einstellung nach Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 848) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind damit der Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung inkl. Sanktion, Massnahmen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II und Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils, pag. 848 ff.), die Zivilklagen (Ziff.