1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 2. Es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass die Beurteilung der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ins gerichtliche Ermessen gestellt wird. 3. Der Beschuldigte sei zur Tragung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung an die Privatklägerin für ihre Interventionskosten im erst- und obergerichtlichen Verfahren zu verurteilen. 4. Es sei das amtliche Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___