II. 1. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2. Die Verfahrenskosten der 1. Instanz sowie die Verfahrenskosten der 2. Instanz seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Weiter sei der Beschuldigte zur Bezahlung der lnterventionskosten der Privatklägerin in 1. und 2. Instanz gemäss den Honorarnoten zu verurteilen.