1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 371 Tagen; Es sei eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB anzuordnen und festzustellen, dass diese Massnahme am 01.11.2017 vorzeitig angetreten worden ist. 2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Einziehungen etc.).