I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura Seeland (Kollegialgericht) vom 22. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung infolge Rückzugs des Strafantrags wegen einfacher Körperverletzung, evt. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 13.09.2016 kurz nach 11:40 Uhr in I.________, z.N. von J.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären: