IV. 1. Die Zivilklage von C.________ sei, soweit eine Genugtuung von CHF 8'000.00 übersteigend, abzuweisen, resp. auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Die Zivilklage von E.________ sei, soweit eine Genugtuung von CHF 8000.00 übersteigend, abzuweisen, resp. auf den Zivilweg zu verweisen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: