1. zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Anrechnung von 690 Tagen Haft mit vorzeitigem Massnahmeantritt am 8. Januar 2019; aufgeschoben zu Gunsten einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB; 2. zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art 61 StGB; 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Von einer obligatorischen Landesverweisung sei abzusehen.