Zu Beginn der Hauptverhandlung wurde das Gesuch von Rechtsanwältin F.________ um Ausschluss der Öffentlichkeit von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit gutgeheissen, als die Öffentlichkeit mit Ausnahme akkreditierter Medienvertreter von der Verhandlung ausgeschlossen wurde (pag. 1179). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (pag. 1181 ff.). Die von Generalstaatsanwalt M.________ erstellten Zusammenstellungen der Fundstellen in den Videoeinvernahmen von C.________ und E.________ wurden zu den Akten erkannt (pag.