_ teilte am 2.7.2018 als amtliche Vertreterin der Strafund Zivilklägerin 2 E.________ mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erkläre sie die Anschlussberufung (pag. 1013). Rechtsanwältin D.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 6.8.2018 machte Fürsprecherin L.________ keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 1026). Die Verfahrensleitung teilte mit Verfügung vom 8.8.2018 mit, es werde beabsichtigt, dem Gesuch von Fürsprecherin L.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat stattzugeben. Fürsprecherin L.________ wurde gebeten, ihre Honorarnote einzureichen.