Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie unter Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0, vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 14 hiernach) zu verurteilen und für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Zudem habe der Beschuldigte die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Zum Antrag von Fürsprecherin L.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat nahm die Generalstaatsanwaltschaft nicht Stellung (pag. 1011 f.). Rechtsanwältin F.________ teilte am 2.7.2018 als amtliche Vertreterin der Strafund Zivilklägerin 2 E._____