3 zu befragen (pag. 992 f.). Gleichentags reichte Fürsprecherin L.________ ein Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ein (pag. 994 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 2.7.2018 mit, sie mache keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Indessen erklärte sie die Anschlussberufung und beantragte, der Beschuldigte sei wie in erster Instanz schuldig zu erklären. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie unter Anordnung einer stationären Massnahme nach Art.