der sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung, begangen an einem Nachmittag zwischen dem 21.01.2017 und dem 05.02.2017 in K.________, z.N. von C.________ sowie E.________, und in Anwendung der Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 191 StGB Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 61, 66a Abs. 1 lit. h StGB Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 371 Tagen (17.02.2017 bis 22.02.2018) wird im Umfang von 371 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.