Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 185 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Hofstetter (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ verbeiständet durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern G.________ und H.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schän- dung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 22.2.2018 (PEN 2017 997) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 22.2.2018 Folgendes (pag. 847 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 13.09.2016 kurz nach 11:40 Uhr in I.________, z.N. von J.________ wird infolge Rückzugs des entsprechenden Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung, begangen an einem Nachmittag zwischen dem 21.01.2017 und dem 05.02.2017 in K.________, z.N. von C.________ so- wie E.________, und in Anwendung der Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 191 StGB Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 61, 66a Abs. 1 lit. h StGB Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 371 Tagen (17.02.2017 bis 22.02.2018) wird im Umfang von 371 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB eingewie- sen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2. Es wird eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13‘900.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 38‘992.15, insgesamt bestimmt auf CHF 52‘892.15 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 39‘492.75). […] 4. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 11‘840.25 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 2 III. [Amtliche Entschädigungen] IV. A.________ wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 05.02.2017 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 05.02.2017 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung ab- gewiesen. 3. Soweit die Schadenersatzforderungen betreffend werden die Zivilklagen der Straf- und Zivilklä- gerinnen C.________ und E.________ auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vor- erst 3 Monate bewilligt, d.h. bis zum 22.05.2018 (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). Begründung: vgl. separates Dokument 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________ sowie ________) ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behör- de einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Es wir die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22.2.2018 meldete A.________ (nachfol- gend der Beschuldigte), damals amtlich verteidigt durch Fürsprecherin L.________, am 8.3.2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 868). Mit Berufungserklärung vom 5.6.2018 erklärte Fürsprecherin L.________ mit Aus- nahme der Einstellung gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil vom 22.2.2018. Sie beantragte, der Be- schuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, es sei ihm eine Entschä- digung für die Verteidigungskosten sowie für seine persönlichen Aufwendungen zuzusprechen und die Verfahrenskosten seien wem rechtens aufzuerlegen. Für- sprecherin L.________ stellte ferner den Antrag, den Beschuldigten oberinstanzlich 3 zu befragen (pag. 992 f.). Gleichentags reichte Fürsprecherin L.________ ein Ge- such um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ein (pag. 994 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 2.7.2018 mit, sie mache kei- ne Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. In- dessen erklärte sie die Anschlussberufung und beantragte, der Beschuldigte sei wie in erster Instanz schuldig zu erklären. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie unter Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (aStGB; SR 311.0, vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 14 hiernach) zu verurteilen und für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Zudem habe der Beschul- digte die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Zum Antrag von Fürsprecherin L.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat nahm die Generalstaatsanwaltschaft nicht Stellung (pag. 1011 f.). Rechtsanwältin F.________ teilte am 2.7.2018 als amtliche Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin 2 E.________ mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erkläre sie die Anschlussberufung (pag. 1013). Rechtsanwältin D.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 6.8.2018 machte Fürsprecherin L.________ keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 1026). Die Verfahrensleitung teilte mit Verfügung vom 8.8.2018 mit, es werde beabsichtigt, dem Gesuch von Fürsprecherin L.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat stattzugeben. Fürsprecherin L.________ wurde gebeten, ihre Honorarnote einzureichen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist seine Wahl- verteidigung bekannt zu geben (pag. 1033 f.). Fürsprecherin L.________ reichte daraufhin am 21.8.2018 ihre Honorarnote zu den Akten (pag. 1036 ff.). Mit Verfügung vom 29.8.2018 wurde Rechtsanwalt B.________ dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefor- dert, innert Frist das Einverständnis unterschriftlich zu bestätigen. Das Schreiben des Beschuldigten vom 23.8.2018, worin er um ein Vorgespräch mit seinem Rechtsbeistand bat (pag. 1042), wurde Rechtsanwalt B.________ in Kopie weiter- geleitet (pag. 1044 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 11.9.2018 die Einver- ständniserklärung vom 7.9.2018 zu den Akten (pag. 1050 f.). Der Beschuldigte reichte bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein undatiertes Schreiben mit dem Titel «Antrag zur Haftentlassung» ein (pag. 1096), welches an die Kammer weitergeleitet wurde. Mit Verfügung vom 18.10.2018 wurde Rechts- anwalt B.________ aufgefordert mitzuteilen, ob es sich beim undatierten Schreiben um ein Haftentlassungsgesuch handle (pag. 1099 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Eingabe vom 19.10.2018 mit, es handle sich nicht um ein Haftentlas- sungsgesuch (pag. 1103). Am 1.11.2018 reichte Rechtsanwalt B.________ sodann ein Haftentlassungsgesuch für den Beschuldigten ein (pag. 1109 ff.). Dieses wurde nach Durchführungen des Schriftenwechsels mit Entscheid vom 21.11.2018 abge- wiesen (vgl. amtliche Akten SK 18 451, pag. 133 ff.). 4 Rechtsanwältin F.________ stellte mit Eingabe vom 31.1.2019 den Antrag, die Öf- fentlichkeit sei anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 vollständig auszuschliessen. Eventualiter sei die Öffentlichkeit mit Ausnahme ak- kreditierter Medienvertreter auszuschliessen (pag. 1160 ff.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 1.2.2019 und am 14.2.2019 statt. Zu Beginn der Hauptverhandlung wurde das Gesuch von Rechtsanwältin F.________ um Ausschluss der Öffentlichkeit von der oberinstanzlichen Hauptver- handlung insoweit gutgeheissen, als die Öffentlichkeit mit Ausnahme akkreditierter Medienvertreter von der Verhandlung ausgeschlossen wurde (pag. 1179). Anläss- lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (pag. 1181 ff.). Die von Generalstaatsanwalt M.________ erstellten Zusammenstellungen der Fundstellen in den Videoeinver- nahmen von C.________ und E.________ wurden zu den Akten erkannt (pag. 1218 f.). Von Amtes wegen wurden zudem der aktuelle Strafregisterauszug, datierend vom 14.1.2019 (pag. 1155 ff.), sowie der Führungsbericht, datierend vom 11.1.2019 (pag. 1152 f.), eingeholt sowie die der Kammer zugestellten Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; pag. 1006 f.; pag. 1040 f.; pag. 1123; pag. 1130 ff.) und die Disziplinarverfügung des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 6.8.2018 zu den Akten erkannt (pag. 1030 ff.; pag. 1033 f.). Des Weiteren wurden Rechtsanwältin D.________, Rechtsanwältin F.________ sowie General- staatsanwalt M.________ von der Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung vom 14.2.2019 dispensiert (pag. 1201 f.; bzw. Generalstaatsanwalt M.________ mit Verfügung vom 6.2.2019, pag. 1175 f.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung vom 1.2.2019 Folgendes (pag. 1190 f.). A. I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura - Seeland vom 22. Februar 2018 hinsichtlich Ziff. I. in Rechtskraft erwachsen ist. II. Herr A.________ vgt. sei freizusprechen: von der Anschuldigung sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung, an- geblich begangen in K.________ zwischen dem 21.01.2017 und dem 05.02.2017 zum Nachteil von C.________ und E.________; unter Auferlegung der Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennoten der amtlichen Ver- teidigung sowie einer persönlichen Entschädigung für Herrn A.________ in richterlich zu bestimmen- der Höhe für die ausgestandene Haft (715 Tage). III. Die Zivilklagen von C.________ und E.________ seien abzuweisen. 5 IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Herr A.________ sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Massnahmeantritt zu entlassen. 2. Das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers vor oberer Instanz sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B. Eventualanträge: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura - Seeland vom 22. Februar 2018 hinsichtlich Ziff. I. in Rechtskraft erwachsen ist. II. Es sei Herr A.________ vgt. schuldig zu erklären: der sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung, begangen in K.________ zwischen dem 21.01.2017 und dem 05.02.2017 zum Nachteil von C.________ und E.________, und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Anrechnung von 690 Tagen Haft mit vorzeitigem Massnahmeantritt am 8. Januar 2019; aufgeschoben zu Gunsten einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB; 2. zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art 61 StGB; 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Von einer obligatorischen Landesverweisung sei abzusehen. IV. 1. Die Zivilklage von C.________ sei, soweit eine Genugtuung von CHF 8'000.00 übersteigend, abzuweisen, resp. auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Die Zivilklage von E.________ sei, soweit eine Genugtuung von CHF 8000.00 übersteigend, ab- zuweisen, resp. auf den Zivilweg zu verweisen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten seien nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 3. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 6 Generalstaatsanwalt M.________ stellte demgegenüber folgende Anträge (pag. 1193 f.). I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura Seeland (Kollegialgericht) vom 22. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung infolge Rückzugs des Strafantrags wegen einfacher Körperverletzung, evt. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 13.09.2016 kurz nach 11:40 Uhr in I.________, z.N. von J.________, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären: Der sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung, begangen an einem Nachmittag zwischen dem 21.01.2017 und dem 05.02.2017 in K.________, z.N. von C.________ und E.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 371 Tagen; Es sei eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB anzuordnen und festzu- stellen, dass diese Massnahme am 01.11.2017 vorzeitig angetreten worden ist. 2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Einziehun- gen etc.). Rechtsanwältin D.________ beantragte für C.________ Folgendes (pag. 1196 f.). I. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären: der sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung, begangen an einem Nachmittag zwischen dem 21. Januar 2017 und dem 5. Februar 2017 in K.________ zum Nachteil der Privatklägerin C.________. II. 1. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2. Die Verfahrenskosten der 1. Instanz sowie die Verfahrenskosten der 2. Instanz seien dem Be- schuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Weiter sei der Beschuldigte zur Bezahlung der lnterventionskosten der Privatklägerin in 1. und 2. Instanz gemäss den Honorarnoten zu verurteilen. 7 III. Zivilansprüche der Privatklägerin C.________: 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Februar 2017 zu bezahlen. 2. Soweit die Schadenersatzforderung betreffend sei die Zivilklage der Privatklägerin C.________ auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Ohne Ausscheidung von Kosten und Entschädigungen. Rechtsanwältin F.________ stellte für E.________ folgende Anträge (pag. 1198). 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 2. Es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass die Beurteilung der Anschlussberufung der General- staatsanwaltschaft ins gerichtliche Ermessen gestellt wird. 3. Der Beschuldigte sei zur Tragung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung an die Privatklägerin für ihre Interven- tionskosten im erst- und obergerichtlichen Verfahren zu verurteilen. 4. Es sei das amtliche Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.________ für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung festzusetzen. 5. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin E.________ zuhanden ihrer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin den Differenzbetrag zwischen der amtlichen Entschädigung und dem or- dentlichen Honorar zu bezahlen und es sei ihm die Rückerstattungspflicht für die ausgerichtete amtliche Entschädigung aufzuerlegen, sobald es ihm seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6. Im Übrigen seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels entsprechender Berufung ist die Einstellung nach Ziff. I. des erstinstanzli- chen Urteils (pag. 848) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind damit der Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung inkl. Sanktion, Mass- nahmen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II und Ziff. III des erstin- stanzlichen Urteils, pag. 848 ff.), die Zivilklagen (Ziff. IV des erstinstanzlichen Ur- teils, pag. 852) sowie die Verfügungen (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils, pag. 852). Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist infolge der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft betreffend Sanktion und Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den. Bei der Beurteilung der Zivilklagen ist die Kammer demgegenüber an die An- träge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario). Es gilt die Verhandlungsmaxime, so dass mangels Anschlussberufung der Straf- und Zivilklä- gerinnen der Zivilpunkt nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf. 8 II. Formeller Einwand der Verteidigung 5. Zur Frage der Verwertbarkeit der Videoeinvernahmen Rechtsanwalt B.________ brachte im Rahmen seines Plädoyers an der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 vor, die Aussagen von C.________ und E.________ seien nicht verwertbar, weil sie nie parteiöffentlich erfolgt seien. Ihren Aussagen komme ausschlaggebende Bedeutung zu, weshalb ohne Konfron- tationseinvernahme nicht darauf abgestellt werden dürfe. Zwar habe weder er selbst noch die frühere Verteidigung einen Antrag auf Konfrontationseinvernahme gestellt. Dies sei jedoch nicht relevant, zumal die Strafbehörden von Amtes wegen verpflichtet gewesen seien, eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen (BGE 129 I 159). Es sei zulässig, die Verwertbarkeit der Aussagen erst vor oberer Instanz zu thematisieren (Urteil des Bundesgerichts 1P.524/2004 vom 2.12.2004 E. 3.3; pag. 1192). Die Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwältin F.________ hielten demgegenüber fest, die Aussagen von C.________ und E.________ seien verwertbar. Man habe beide Mädchen so rasch als möglich be- fragt und erst nach diesen Einvernahmen sei der Beschuldigte festgenommen und ihm eine amtliche Verteidigung beigeordnet worden. Die Verteidigung habe bis heute keinen Antrag auf Konfrontationseinvernahme gestellt, weshalb ihr Verhal- ten, die Unverwertbarkeit erstmals im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers vorzubringen, treuwidrig sei. Dies gelte umso mehr, als die Verwertbarkeit der Ein- vernahmen von Rechtsanwältin F.________ bereits im Rahmen der Frist von Art. 318 StPO und nach der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung thematisiert worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne der Verzicht auf eine gerichtliche Befragung auch als Verzicht auf Konfrontation gewer- tet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2015 vom 23.12.2015). Die Aussa- gen von C.________ und E.________ würden ferner nicht die einzigen Beweismit- tel darstellen. Sie seien mithin verwertbar (Generalstaatsanwaltschaft pag. 1194, Rechtsanwältin D.________ pag. 1197, Rechtsanwältin F.________ pag. 1198). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen we- nigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten [EMRK; SR 0.101]) – entweder zum Zeitpunkt, zu dem der Belastungs- zeuge seine Aussage machte, oder in einem späteren Verfahrensstadium (auch erst in der Berufungsverhandlung). Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist erfor- derlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich unwirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 30 f. zu Art. 147; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24.10.2016 E. 4.3.2.). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1). 9 Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung und gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu- kommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2). Ohne Konfrontation ist für die Verwertbarkeit von Aussa- gen somit erforderlich, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinrei- chend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4). Haben Kinder als Opfer über erlebte Straftaten auszusagen und werden sie dadurch er- neut mit schmerzhaften Erinnerungen an erlittene Verletzungen und Übergriffe kon- frontiert, kann sie dies erneut traumatisieren. Entsprechend hält auch der Gerichts- hof für Menschenrechte fest, dass die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers im Lichte von Art. 8 EMRK gegeneinander abgewogen werden müssen. Besonders minderjährige Opfer von Sexualdelikten sind im Strafverfahren zu schützen. Deshalb kann die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK allenfalls auch ohne Konfrontation mit dem Angeklagten oder direkte Befragung des Opfers durch den Verteidiger gewährleistet werden, etwa wenn dem streitigen Zeugnis keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGE 129 I 151 E. 3.1). Es besteht somit ein gewisser Konflikt zwischen den Rechten des Opfers, eine Konfrontation mit dem Angeschuldigten sowie die Beantwortung aller oder einzelner Fragen zu ver- weigern, und dem Anspruch des Angeschuldigten, dem ihn belastenden Opfer Fra- gen zu stellen oder stellen zu lassen (BGE 131 I 476 E. 2.3.2). Nachdem N.________ am 13.2.2017 die Polizei darüber informiert hatte, eine Kol- legin (O.________) habe ihr von einer Kindsmisshandlung erzählt, wurden die Er- mittlungen im vorliegenden Verfahren aufgenommen (pag. 151/4). Am 14.2.2017 wurde das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten eröffnet (pag. 1). Glei- chentags wurden sowohl C.________ als auch E.________ in Anwendung von Art. 154 Abs. 2 StPO umgehend befragt (pag. 171 ff.; pag. 174 ff.). Der Beschuldig- te wurde am 16.2.2017 zur Fahndung ausgeschrieben (pag. 5). Er wurde am 17.2.2017, um 22.40 Uhr festgenommen (pag. 9). Die beiden Videoeinvernahmen von C.________ und E.________ vom 14.2.2017 fanden mithin nicht parteiöffent- lich statt. In der Folge wurde der Beschuldigte drei Mal befragt (pag. 180 ff.; pag. 187 ff.; pag. 200 ff.), wobei er sexuelle Handlungen mit C.________ und E.________ in allen drei Befragungen zugab und sich in einem Brief schriftlich ent- schuldigte und um eine mildere Strafe bat (vgl. Ausführungen unter Ziff. 10 ff. hier- nach). Erstmals im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Explorationsgespräche vom 4.8.2017, 14.8.2017, 17.8.2017 und vom 25.8.2017 (vgl. pag. 344) – mithin rund sechs Monate später – bestritt der Beschuldigte, die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.________ und E.________ begangen zu haben. Gestützt auf das anfängliche umfassende und anklagebegründende Geständnis des Beschuldigten und den besonderen Schutz von Kindern als Opfer von Sexual- delikten (vgl. Art. 154 StPO) hatten die Strafbehörden keinen Anlass, die Befragun- gen von C.________ und E.________ von Amtes wegen parteiöffentlich zu wie- derholen. Rechtsanwältin F.________ wies im Rahmen der Frist von Art. 318 StPO ferner am 1.11.2017 auf die Problematik der Verwertbarkeit hin und erwähnte, es 10 sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf eine erneute – parteiöffentliche – Befragung der Opfer bzw. auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichte (pag. 549 f.). Am 24.1.2018 nahm sie erneut auf ihr Schreiben vom 1.11.2017 Be- zug (pag. 767 ff.). Trotz Kenntnis dieser Eingaben, die nach Widerruf des Geständ- nisses des Beschuldigten erfolgten, wurden von der Verteidigung keine parteiöf- fentlichen Befragungen von C.________ und E.________ beantragt. Auch auf die von der Vorinstanz mit Vorladung vom 11.1.2018 gewährte Frist zur Einreichung von Beweisanträgen (pag. 728 ff.) reagierte die Verteidigung nicht. Die Vorinstanz durfte folglich davon ausgehen, es werde keine parteiöffentliche Befragung von C.________ und E.________ beantragt bzw. es werde darauf verzichtet. Rechts- anwalt B.________ beanstandet das Verhalten der früheren Verteidigung nicht. Auch er verzichtete auf einen entsprechenden Antrag und begnügte sich damit, an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 – nach Abschluss des Beweisverfahrens – auf die Unverwertbarkeit der Einvernahmen zu plädieren. Die vorliegende Situation ist mithin nicht mit dem von der Verteidigung ins Feld ge- führten Urteil des Bundesgerichts 1P.524/2004 vom 2.12.2004 E. 3.3 vergleichbar. Zwar hielt das Bundesgericht fest, die beschuldigte Person verwirke ihr Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass sie dies erst im Rahmen der Berufung geltend mache. Allerdings erklärte das Bundesgericht, ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht worden sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, zumal auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen auch verzichtet werden könne (Urteile des Bundesgerichts 6B_596/2015 vom 23.12.2015; 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b). Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadi- um des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_800/2016 vom 25.10.2017 E. 3.4.3 nicht publiziert in BGE 143 IV 397). Das obgenannte Verhalten von Rechtsanwalt B.________ – der auf einen Antrag auf Konfrontationseinvernahmen verzichtete und dennoch die Unverwertbarkeit der Befragungen geltend machte – verletzt ge- stützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Treu und Glauben. Der Anspruch auf Konfrontation nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK wurde vorliegend folglich nicht verletzt. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens mehrfach hinreichend zu den Aussagen von C.________ und E.________ äussern und diese mit Hilfe der Videoaufzeichnungen überprüfen konnte. Die Aussagen von C.________ und E.________ sind für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ferner nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Sie stellen nicht die einzigen bzw. die wesentlichen Beweismittel dar. Vielmehr stützt sich die nachfolgende Beweiswürdigung massgeblich auf das tatzeitnahe und um- 11 fassende Geständnis des Beschuldigten (vgl. Ausführungen unter Ziff. 10 ff. hier- nach). Entsprechend sind die Videoeinvernahme von C.________ und E.________ verwertbar. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 6.11.2017 unter Ziff. I.1 vorge- worfen, sich der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) in Handlungseinheit mit Schändung (Art. 191 aStGB) schuldig gemacht zu haben (pag. 567 ff.). Als Sachverhalt wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe sich an einem Nachmittag zwischen dem 21.1.2017 (vgl. pag. 775) und dem 5.2.2017 im ersten Stock der Wohnung an der P.________strasse in K.________ zusammen mit sei- ner Halbschwester C.________, geb. ________2013, und dem Nachbarskind E.________, geb. ________2010, in einem Zimmer aufgehalten, in dem sich da- mals eine Matratze befunden habe. Während er mit den Mädchen auf der auf dem Boden ausgebreiteten Matratze gespielt habe, sei ihm der ihn sexuell erregende Gedanke gekommen, die Mädchen entkleiden zu wollen. Nachdem im Zimmer das Licht gelöscht worden sei, habe der Beschuldigte die beiden Mädchen angefasst und ihnen Hose und Unterhose ausgezogen, so dass sie an der unteren Körper- hälfte nackt gewesen seien. Im Verlaufe des Geschehens habe sich der Beschul- digte vor den Mädchen selbst entkleidet. Er habe von beiden Mädchen sein Ge- schlechtsteil berühren lassen. Er habe E.________ aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen, worauf sie entgegnet habe, das nur zu machen, wenn auch C.________ es gemacht habe. Der Beschuldigte habe sich seinen Penis von C.________ lecken lassen und E.________ aufgefordert, es C.________ gleichzu- tun, worauf E.________ die Eichel seines Penis geleckt habe. Anschliessend habe er seinen Penis erneut von C.________ lecken lassen. Der Beschuldigte habe C.________ und E.________ in deren Analbereich geleckt. Er habe versucht, von Hinten mit dem Penis anal oder vaginal in seine Halbschwester C.________ einzu- dringen. Dann habe er versucht, mit dem Penis anal oder vaginal in E.________ einzudringen und anschliessend habe er erneut versucht, mit seinem Penis bei C.________ anal oder vaginal einzudringen. Dies habe bei C.________ zu einer Blutung und Schmerzen geführt und sie zum Ausspruch «A.________ A.________ pain» veranlasst. Der Beschuldigte habe entgegnet: «is good, no pain, after is good». Anschliessend sei es zu keinen sexuellen Handlungen mehr gekommen, weil die Mutter des Beschuldigten das Zimmer betreten habe (pag. 568 f.). Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Ergebnis, der Sachverhalt sei wie in der Anklageschrift umschrieben erstellt. Sie liess offen, ob der Beschuldigte anal oder vaginal versucht habe, in C.________ und E.________ einzudringen. Beweismässig sei erstellt, dass der Beschuldigte bei beiden Mäd- chen versucht habe, zumindest eine der beiden Körperöffnungen zu penetrieren (pag. 951 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung). 12 7. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen oberin- stanzlich vollumfänglich. Einzig nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt mit C.________ und E.________ alleine in einem Zimmer der Wohnung seiner Mutter gewesen sei. Der Beschuldigte bestritt oberinstanzlich jedoch, bei dieser Situation nackt gewesen zu sein. Es sei nicht zu den in der An- klageschrift umschriebenen sexuellen Handlungen gekommen. 8. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten (pag. 180 ff.; pag. 187 ff.; pag. 200 ff.; pag. 783 ff.; pag. 1181 ff.), von C.________ (pag. 171 ff.), E.________ (pag. 174 ff.), Q.________ (pag. 215 ff.), G.________ (pag. 222 ff.; pag. 780 f.) sowie von O.________ (pag. 226 ff.; pag. 788 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber wird vorliegend einzig die oberinstanzlich er- folgte Einvernahme des Beschuldigten zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Ausführungen unter Ziff. 9 hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz (pag. 938 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung) und die amtlichen Akten verwiesen. Des Weiteren befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: der Berichtsrap- port vom 17.2.2017 (pag. 9 f.), der Anzeigerapport vom 13.10.2017 (pag. 151/1 ff.), der Berichtsrapport vom 2.6.2017 (pag. 156 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung von C.________ vom 20.2.2017 (pag. 164 ff.), der Konsultationsbericht des Inselspitals vom 22.2.2017 betreffend C.________ (pag. 167/4), der gynäkologische Untersuchungsbericht von Dr. med. R.________ betreffend E.________ vom 3.11.2017 (pag. 167/8), der Brief des Beschuldigten vom 18.2.2017 (pag. 197 f.), die Briefe des Beschuldigten ab dem 13.1.2016 (pag. 308/14 ff.) sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. S.________ vom 2.10.2017 inkl. psychologisch-diagnostischer Zusat- zuntersuchung (pag. 343 ff.). Auch hier wird soweit vorhanden vollumfänglich auf die zutreffende Zusammenfassung durch die Vorinstanz (pag. 936 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung) sowie die amtlichen Akten verwiesen. Es wird nur soweit not- wendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die objektiven Beweismittel einge- gangen. 9. Zur oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 befragt. Zum Tatvorwurf hielt er fest, er habe diesen noch präsent (pag. 1183, Z. 10 ff.). Er wisse aber nicht, um welchen Nachmittag es sich gehan- delt habe (pag. 1183, Z. 23 ff.). Es habe nie eine Situation gegeben, bei welcher er in der Wohnung seiner Mutter mit C.________ und/oder E.________ im Zimmer gewesen sei und sie nackt gewesen seien (pag. 1183, Z. 25 ff.). Er habe dies zwar früher so ausgesagt, aber das entspreche nicht der Wahrheit (pag. 1183, Z. 43). Es 13 habe eine Situation gegeben, bei welcher E.________ und C.________ ins Zimmer gekommen seien. Damals sei er bei seiner Mutter gewesen, um zu duschen. Er habe sich im Zimmer bis zu den Boxershorts ausgezogen. C.________ und E.________ seien draussen am Spielen gewesen und hätten ins Zimmer kommen wollen. Er habe ihnen gesagt, sie dürften nicht reinkommen. Sie seien dann nur kurz reingekommen und er habe sie wieder rausgeschickt (pag. 1184, Z. 12 ff.). Danach habe er sich weiter ausgezogen. Seine Mutter sei gekommen und habe gefragt, was los sei. Sie habe gefragt, warum er ausgezogen sei und er habe er- klärt, er habe duschen wollen. Er wisse nicht mehr, was seine Mutter gesagt habe. Er sei etwas genervt gewesen, habe sich wieder angezogen, sei nicht duschen ge- gangen und habe die Wohnung verlassen (pag. 1184, Z. 22 ff.). Er sei freiwillig aus der Wohnung gegangen (pag. 1184, Z. 37). Er habe damals nicht mehr bei seiner Mutter gewohnt und sei nur zum duschen dort gewesen (pag. 1188, Z. 15 f.). Wo C.________ und E.________ zu diesem Zeitpunkt gewesen seien, wisse er nicht mehr (pag. 1184, Z. 40). Auf Frage erklärte der Beschuldigte, seine Mutter habe ihn früher gebeten, C.________ zu duschen. Er habe das jedoch abgelehnt (pag. 1184, Z. 45). Er habe C.________ nur einmal kurz geduscht, dann aber auch das abgelehnt (pag. 1185, Z. 5). Am fraglichen Nachmittag hätten C.________ und E.________ ihre Kleider nicht ausgezogen (pag. 1185, Z. 12). Er habe das zwar früher so ausgesagt (pag. 1185, Z. 15 ff.). Dies sei aber nicht korrekt. Er sei frühmorgens durch die Po- lizei befragt worden. Sie hätten ihn ausgefragt und gesagt, er solle es zugeben. Er habe immer nein gesagt. Die Polizei habe jedoch wiederholt die gleichen Fragen gestellt und sie hätten Druck ausgeübt. Am Schluss habe er bei «zwei Fragen oder so» gesagt, er wolle sie nicht beantworten, die Polizei könne es aber «so nehmen», wie sie es für richtig halte (pag. 1185, Z. 24 ff.). Er wisse nicht mehr genau, welche Frage wiederholt gestellt worden sei bzw. es sei die «mit den zwei Mädchen» ge- wesen, dass er mit ihnen im Zimmer gewesen sei und was alles geschehen sei. Die Polizei habe Druck ausgeübt und gewollt, dass er alles zugebe. Aber er habe nein gesagt und schlussendlich bemerkt, sie sollten «es nehmen», wie sie wollen (pag. 1185, Z. 33 ff.). Auf mehrmalige Frage, woher die Details zu den Gesprächen mit C.________ und E.________ und dem Handlungsablauf in seinen anfänglichen Aussagen stammen würden, erklärte der Beschuldigte, es seien einzelne Fragen gewesen, seine Antworten wisse er aber nicht mehr (pag. 1185, Z. 41 ff.; pag. 1186, Z. 2 ff.). Er habe das gesagt, weil er gereizt und provoziert gewesen sei. Er habe den Tatvorwurf jedoch nicht bestätigt. Er habe einfach nur gesagt, sie soll- ten «es nehmen», wie sie wollen (pag. 1186, Z. 12 ff.). Bei der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme sei seine Anwältin dabei gewesen. Sie habe ihm mehrmals ge- sagt, er solle es «so sagen», sonst werde er noch länger in Haft bleiben. Es habe ein Blatt gegeben. Sie hätten ihm die Tatvorwürfe vorgelesen. Er habe gesagt, so sei es nicht gewesen, es sei nichts passiert. Es sei stressig und er sei gereizt ge- wesen. Seine Anwältin habe ihm gesagt, er solle sagen, es sei so wie auf dem Blatt gewesen (pag. 1186, Z. 22 ff., pag. 1186, Z. 27 ff.). Den Brief vom 18.2.2017 habe er nur geschrieben, damit er entlassen werde (pag. 1186, Z. 39 ff.). Auf Frage, warum er im Brief nicht um eine Haftentlassung, sondern um eine verminderte Strafe gebeten habe, führte der Beschuldigte aus: 14 «Gute Frage. Ich weiss…also…ich habe einfach gedacht, ich bekäme weniger Strafe. Weniger Haft, das ich nicht zu lange in der Haft bleiben muss. So habe ich das gemeint» (pag. 1187, Z. 33 f.). Auf Vorhalt seiner schriftlichen Äusserungen im Brief vom 18.2.2017 («Mein Neigen zu Frauen ist sehr stark und ich werde mich demnächst einer therapeutischen Behandlung unterziehen, in Thema sexuelle Ver- hältnissen mit Frauen»), erklärte der Beschuldigte, er habe keine Probleme mit sei- ner Sexualität bezüglich Frauen (pag. 1187, Z. 40). Er wisse nicht, warum er trotz- dem eine therapeutische Behandlung gewünscht habe (pag. 1187, Z. 43). Des Weiteren erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen seiner Mutter (sie wolle nicht, dass er alleine mit C.________ sei, weil sie ein Mädchen und er ein Knabe sei und es in seinem Kopf nicht gut gehe), er wisse nicht, warum seine Mut- ter das gesagt habe (pag. 1188, Z. 21 ff., pag. 1188, Z. 29 ff.). 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 934 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung): Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objekti- ver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grund- satzes „in dubio pro reo“ freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Beteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussa- gepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussage- person an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkre- ten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der In- halt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass je- mand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine 15 Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein „rea- litätsbegründetes Ereignis“ geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzu- trauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfin- den könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Zu den allgemeinen Realkenn- zeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleich- heit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertrei- bungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüp- fung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stel- len Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenver- weigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzier- te Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 10.2 Konkrete Beweiswürdigung 10.2.1 Zu den objektiven Beweismitteln Am 14.2.2017 fand eine Hausdurchsuchung in der Wohnung der Mutter des Be- schuldigten, Q.________, statt, wobei keine tatrelevanten Spuren gefunden werden konnten (pag. 125 ff.). Q.________ suchte am 21.1.2017, um 18.43 Uhr (Eintrittszeit) mit C.________ die Notfallstation der Kinderklinik T.________ auf. Q.________ habe den behandeln- den Ärzten gesagt, C.________ habe seit drei Tagen Husten, Atemschwierigkeiten, am 19.1.2017 einmalig Fieber gehabt und zudem habe sie am Untersuchungstag (21.1.2017) zwei Mal erbrochen, wässrigen Durchfall sowie Schmerzen beim Was- serlösen gehabt. Q.________ habe zudem von einer Rötung im Genitalbereich von C.________ gesprochen. C.________ sowie deren Urin seien untersucht worden. Die angegebenen Beschwerden und Untersuchungsbefunde seien als Anzeichen einer Infektion der Atemwege interpretiert worden. Die Urinuntersuchung sei ohne Befund gewesen. Die Genitalien sowie der Anus von C.________ seien «reizlos» gewesen bzw. es seien keine Auffälligkeiten dokumentiert worden (pag. 560.2 f.). Am 15.2.2017 fand sich C.________ mit ihrer Mutter in der Frauenklinik des Insel- spitals für eine rechtsmedizinische bzw. gynäkologische Untersuchung ein. Nach- dem C.________ ihre Hosen ausgezogen habe, habe sie sich geweigert, sich wei- ter auszuziehen und sich untersuchen zu lassen. Eine gynäkologische Untersu- chung habe folglich nicht stattgefunden (pag. 164 ff.). Eine Woche später, am 22.2.2017, liess sich C.________ im Inselspital einer gynä- kologischen Untersuchung unterziehen. Es habe ein unauffälliges altersentspre- chendes äusseres Genital gesichtet werden können. Es sei keine Rötung feststell- 16 bar und das Hymen sei nicht östrogenisiert sowie gut einsehbar gewesen. Bei der Untersuchung hätten keine Hinweise auf einen Sexualabusus festgestellt werden können, was einen Missbrauch jedoch nicht ausschliesse (pag. 167/4). E.________ wurde am 8.3.2017 durch Dr. med. R.________ gynäkologisch unter- sucht. Ihr äusseres Genital sei unauffällig und altersentsprechend gewesen. Das Hymen sei nicht östrogenisiert, schmal und ohne Verletzungen gewesen. Rötungen hätten keine festgestellt werden können. Es seien insgesamt keine unauffälligen Untersuchungsbefunde vorgelegen, was jedoch einen sexuellen Missbrauch in kei- ner Weise ausschliesse (pag. 167/8). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 938, S. 12 der Ur- teilsbegründung) lassen sich aus den objektiven Beweismitteln die Vorwürfe gegen den Beschuldigten nicht erhärten. Insbesondere konnten bei C.________ und E.________ keine Verletzungen im Genital- und/oder Analbereich festgestellt wer- den. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung können aufgrund fehlender Verletzungen sexuelle Handlungen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wie die Fachpersonen des Inselspitals und Dr. med. R.________ festhielten, schliessen die unauffälligen Befunde einen sexuellen Missbrauch keineswegs aus. Ein sexueller Übergriff muss einerseits nicht zwingend Spuren hinterlassen. Andererseits heilen Verletzungen im Intimbereich rasch. Die gynäkologischen Untersuchungen von C.________ und E.________ fanden denn auch erst mehrere Tage nach dem letztmöglichen Deliktszeitpunkt statt. 10.2.2 Zu den subjektiven Beweismitteln Der Beschuldigte wurde am 18.2.2017 in Anwesenheit seiner damaligen Verteidi- gerin erstmals polizeilich befragt. Nach der Rechtsbelehrung besprach sich der Be- schuldigte mit seiner Verteidigerin (pag. 181, Z. 16 f.). Danach wurde dem Be- schuldigten die offene Frage gestellt, was er zum Tatvorwurf «sexuelle Handlungen mit Kindern» erzählten könne. Fürsprecherin L.________ sagte dem Beschuldig- ten, er solle es genau so erzählen, wie er es ihr gesagt habe (pag. 181, Z. 19 ff.). Daraufhin schilderte der Beschuldigte in freier Rede, er sei in seinem Zimmer in der Wohnung seiner Mutter gewesen und habe mit seiner Halbschwester C.________ gespielt. Das Nachbarsmädchen E.________ sei auch dabei gewesen. Beide Mäd- chen hätten sich ausgezogen, so wie es kleine Kinder machen würden. Sie seien unten nackt gewesen und hätten die T-Shirts noch getragen. Dann hätten sie ihn ausgezogen. Er habe sich jedoch selbständig vollständig ausgezogen. Die kleinen Mädchen hätten begonnen «sexuell zu tun». E.________ habe seinen Penis ange- fasst und seine Halbschwester habe auch angefangen, mit seinem Penis herumzu- spielen. Sie habe seinen Penis abgeschleckt (pag. 181, Z. 23 ff.). Auf Frage führte der Beschuldigte aus, C.________ habe das von sich aus gemacht. Er habe ei- gentlich gar nicht gewollt. Er habe «ihn» einfach ausgepackt und E.________ ge- fragt, ob sie ihn schlecken wolle. Sein Schwanz sei nicht hart gewesen. E.________ habe ihm dann gesagt, er solle zuerst seine Halbschwester fragen, wenn sie wolle, dann schlecke sie danach auch. C.________ habe angefangen seine Eichel zu schlecken. Es habe nicht lange gedauert und sei ihm unangenehm gewesen. E.________ habe nach C.________ auch noch kurz geschleckt. Dann habe er aufgehört und sich angezogen (pag. 181, Z. 42 ff.). Seine Mutter sei dann 17 ins Zimmer gekommen und habe ihn gesehen, als er auf dem Bett gelegen sei und C.________ seinen Schwanz geschleckt habe. C.________ habe dies zweimal gemacht bzw. zuerst C.________, dann E.________ und dann wieder C.________. Seine Mutter habe ihn gefragt, was er mache. Sie sei wütend gewe- sen und habe ihn aus der Wohnung geworfen (pag. 182, Z. 63 ff.). Auf Frage, ob sonst noch etwas geschehen sei, erklärte der Beschuldigte, er habe E.________ am «Arschloch abgeschleckt» und mit C.________ dasselbe gemacht (pag. 182, Z. 75 ff.). Erst nach diesen vom Beschuldigten in freier Rede gemachten Aussagen wurden ihm die Einvernahmen der beiden Mädchen C.________ und E.________ vorge- halten (pag. 182, Z. 79 f.). Darauf entgegnete der Beschuldigte, es sei gar nicht möglich, bei einem so kleinen Kind einzudringen. Er habe seine Halbschwester nicht vergewaltigt und sie habe auch nicht geblutet. Er habe weder seinen Schwanz noch seinen Finger in die Scheide von C.________ eingeführt. Er relati- vierte jedoch sogleich: «Vielleicht habe ich zu viel gekifft und kann mich nicht mehr erinnern» (pag. 182, Z. 81 ff.). Nach einer weiteren Besprechung mit seiner Vertei- digerin (pag. 182, Z. 89 f.) erklärte der Beschuldigte erneut, es sei gar nicht möglich bei einem so kleinen Kind einzudringen. Er habe das nicht gemacht und auch nicht versucht – weder bei C.________ noch bei E.________. Er sei stolz darauf, dass er das nicht gemacht habe und sich vorher zurückgezogen habe (pag. 182, Z. 92 ff.). Auf Frage, ob er das Wort «sexylady» kenne (pag. 182, Z. 101), führte der Be- schuldigte aus, er habe das zu E.________ gesagt (pag. 183, Z. 105 f.). Er bestritt jedoch, dass C.________ «A.________, A.________ pain» gesagt und er «is good, no pain, after is good» geantwortet habe (pag. 184, Z. 180 ff. bzw. pag. 185, Z. 203 ff.) Bei dieser ersten Befragung des Beschuldigten fällt auf, dass er zu Beginn der Ein- vernahme, von sich aus den Vorfall schilderte. Die ersten sexuellen Handlungen (Ausziehen, Penis lecken lassen sowie Anus ablecken) erwähnte der Beschuldigte, ohne dass ihm ein entsprechender Vorhalt gemacht worden wäre. Der Beschuldig- te gab bei seiner Erzählung zudem immer wieder innere Gedankengänge wieder: Er habe eigentlich gar nicht gewollt (pag. 181, Z. 42). Es sei eine komische Situati- on für ihn gewesen (pag. 181, Z. 52). Er habe Mühe Frauen zu finden, weil es in der Schweiz schwieriger sei als in Kenia (pag. 181, Z. 54). Als Erklärung für seine Handlung führte er sodann aus, er sei sehr sensibel. Er habe einfach diesen Ge- danken gehabt. Er sei sexuell immer sehr gereizt. Er habe jedoch gemerkt, dass er nicht könne. Er habe es versucht, aber nichts empfunden. Er habe täglich das Be- dürfnis nach Sex, habe jedoch noch nicht die richtige Frau gefunden (pag. 181, Z. 54 ff.). Der Befragung ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte of- fenbar schämte, über das Vorgefallene zu sprechen (pag. 181, Z. 38 f.) bzw. nach einer Weile nicht mehr darüber sprechen wollte (pag. 181, Z. 76 f.; pag. 185, Z. 214 ff.). Es ist auch eine gewisse Sprunghaftigkeit der Aussagen erkennbar, indem die Schilderungen erst nachträglich noch ergänzt wurden, mit dem Detail, er habe den Anus der Mädchen abgeleckt. Der Beschuldigte war in der Lage, das Geschehene in eine logische Raum-Zeit-Verknüpfung einzuordnen. Seine Erzählungen wirken nicht wie auswendig gelernt, sondern er ergänzte und präzisierte das Vorgefallene wiederholt. Er schilderte auch Interaktionen zwischen ihm und den Mädchen. Ent- 18 gegen den Ausführungen der Verteidigung ist nicht erkennbar, inwiefern dem Be- schuldigten die Worte in den Mund gelegt worden wären oder Druck ausgeübt wor- den wäre. Der Beschuldigte war anwaltlich vertreten und besprach sich während der Befragung zwei Mal mit seiner Verteidigung. Er unterzeichnete die Richtigkeit des Protokolls, ohne dass die anwesende Verteidigerin Korrekturen angebracht hätte. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass auf den Beschuldigten einge- wirkt worden wäre, um entsprechende Aussagen zu machen. Dies gilt selbst, wenn nicht sämtliche Gespräche zwischen dem Beschuldigten und den befragenden Po- lizisten im Protokoll vermerkt worden wären. Denn die Aussagen des Beschuldig- ten sind in freier Rede, detailliert, voller origineller Details und innerer Gedanken- gängen erfolgt. Die Aussagen des Beschuldigten bei dieser ersten Einvernahme wirken authentisch, nachvollziehbar und in sich logisch. Auch ein allfälliger «Ver- haftungsschock» kann ausgeschlossen werden. Seine Aussagen waren weder wirr noch unbeständig. Dem Beschuldigten war ferner bewusst, was ihm drohte. So be- tonte er selbst gegen Ende der Einvernahme, er wolle in den Knast und keine Fra- gen mehr beantworten (pag. 185, Z. 214 f.). Der Beschuldigte war auch nicht das erste Mal in einer solchen Situation. Er hatte bereits zwei Mal mit den Strafverfol- gungsbehörden zu tun und hatte sich auch bereits im Gefängnis befunden (pag. 1155 ff.). Des Weiteren war er gemäss seinen eigenen Angaben bereits am Vorabend, um ca. 18.00 Uhr – mithin rund 15 Stunden zuvor – durch seine Mutter informiert worden, dass er allenfalls von der Polizei befragt werde (pag. 183, Z. 145 ff). Es kann folglich nicht von einem «Verhaftungsschock» bzw. einer Ausnahmesi- tuation ausgegangen werden, die sich auf das Aussageverhalten des Beschuldig- ten ausgewirkt hätte. Der Beschuldigte bestätigte die obgenannten Aussagen rund drei Stunden später gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 189, Z. 77). Er sagte anfänglich eher zurückhaltend aus und erklärte, E.________ habe ihm gesagt, er solle sich auszie- hen, weil sie spielen wolle. Es sei in diesem Moment noch nichts «Sexuelles» ge- wesen, das sei erst danach gewesen. Er habe sich ausgezogen, weil sie es so ge- wollt habe und dann habe er sich wieder anziehen wollen (pag. 190, Z. 92 ff.). C.________ und E.________ hätten von sich aus seinen Penis in die Hände ge- nommen. Er habe sie nicht dazu aufgefordert, sondern es «einfach angeboten» bzw. gesagt, sie könnten ihn berühren, wenn sie wollten (pag. 191, Z. 129 ff.). Er habe dagegen nicht versucht, in C.________ einzudringen (pag. 191, Z. 146 ff.). Er habe nur «einen dummen Gedanken» gehabt, während sie gespielt hätten. Er habe jedoch abgebrochen und dann sei seine Mutter reingekommen (pag. 191, Z. 153 f.; pag. 191, Z. 159 f.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen präzisierte der Beschul- digte, er habe selber aufhören wollen und in diesem Moment sei seine Mutter ins Zimmer gekommen (pag. 192, Z. 168). Bevor dem Beschuldigten die Haftgründe sowie das weitere Vorgehen erläutert wurden, bat er um eine verminderte Strafe (pag. 193, Z. 206). Nach Verlesen des Protokolls, fügte der Beschuldigte auf Frage, ob das Protokoll richtig sei, von sich aus an: «Es ist richtig so, aber es ist noch nicht alles, ich möchte noch mehr sagen» (pag. 194, Z. 241). Daraufhin erklärte er, er habe versucht, bei C.________ einzudringen, aber nicht von vorne, sondern von hinten. Es sei ihm aber nicht gelungen. Das mit «pain» («is good, no pain, after is good») habe er gesagt (pag. 194, Z.244 ff.). Er habe C.________ und E.________ 19 ausgezogen. Eingedrungen sei er aber nicht, auch nicht mit den Fingern. Er habe nur einmal versucht, von hinten in C.________ einzudringen. Dann habe er es zum Spass wiederholt, damit E.________ auch mitmache. Sein Penis sei zu diesem Zeitpunkt nicht hart gewesen. E.________ habe ihm gesagt, er solle es zuerst bei C.________ machen und dann mache sie es auch. Auch bei E.________ sei er nicht eingedrungen, sondern habe dies nur versucht (pag. 194, Z. 251 ff.). Er habe sowohl E.________ als auch C.________ «am Arschloch» abgeschleckt (pag. 194, Z. 185). Daraufhin bestätigte der Beschuldigte erneut, er habe versucht, bei E.________ und C.________ einzudringen (pag. 195, Z. 289). Er habe keine Ver- letzungen festgestellt (pag. 195, Z. 293). Er wisse nicht, warum er zuvor nicht zu- gegeben habe, versucht zu haben, einzudringen. Er habe jedoch nicht versucht, in die Scheide einzudringen (pag. 195, Z. 300). Diese Aussagen sind wiederum nachvollziehbar, in sich logisch und wirken authen- tisch. Den Kerngehalt seiner ersten Aussagen bestätigte der Beschuldigte. Teilwei- se präzisierte er seine Aussagen sogar. Der Beschuldigte schien zwar zu Beginn der Einvernahme den Vorfall bagatellisieren und die Initiative den Kindern zuschie- ben zu wollen. Allerdings waren seine Darstellungen nach Verlesen des Protokolls sehr ausführlich und detailliert. Er konnte die Reaktion seiner Mutter, die C.________ nach dem Vorfall zum Arzt gebracht hatte, logisch erklären: «Weil sie vermutet hat, dass ich C.________ vergewaltigt habe» (pag. 192, Z. 178). Wieder- um war der Beschuldigte ferner in der Lage, seine Aussagen mit seinen Empfin- dungen zum Tatzeitpunkt zu kombinieren. Auch bei der Hafteröffnung wurden dem Beschuldigten die Worte nicht in den Mund gelegt. Es war der Beschuldigte, der von sich aus weitere Angaben machte. Die Aussagen des Beschuldigten beinhal- ten denn auch sexuelle Handlungen, die aus den Videobefragungen von C.________ und E.________ nicht hätten abgeleitet werden können. Hinweise auf Druckausübung oder Suggestion sind keine vorhanden. Dies gilt umso mehr, als die Befragung erneut in Anwesenheit der Verteidigerin des Beschuldigten erfolgte. Der Beschuldigte sagte zudem differenziert aus. Er gab zu, versucht zu haben, in C.________ und E.________ einzudringen. Ein effektives Eindringen mit seinem Penis oder seinem Finger bestritt er jedoch vehement. Zusammengefasst erschei- nen auch diese Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte gleichentags in seiner Zelle einen Brief verfasste. In diesem Brief erklärte der Beschuldigte, er könne sich aufgrund seiner schwierigen Kindheit nicht beherrschen. Das müsse er lernen. Er wolle sich zur Strafe schriftlich äussern. Dabei erklärte er u.a.: «Was in K.________ passiert ist war etwas was ich mir selbst nicht erklären kann ich versuchte mit ein paar kleinen Mädchen mich zu amüsieren was […] mir zeigte das meine Sexuelle neigung zu Weiblichen Wesen stark ist und so wollte ich mich auch nicht verhalten aber ich war wie gesagt für einen kurzen Moment mit meine Geschwister schwach gewor- den und versuchte etwas was für viele beschämend ist und Unmeschlich ist das ist mir bewusst. Mein neigen zu frauen ist sehr stark und ich werde mich demnächst einer Therapeutischen behandlung unterziehen in Thema Sexuell Verhältnissen mit frauen», «Ich bin kein schlechter Mensch, ich war irritiert und sexuell sehr gereizt», «Hier mit entschuldige ich mich und bitte um eine verminderte Strafe» (pag. 197 f.). 20 Dieses – aus freien Stücken erfolgte – Schreiben des Beschuldigten vom 18.2.2017 steht im Einklang mit seinem Geständnis. Am 7.3.2017 erfolgte eine erneute polizeiliche Befragung des Beschuldigten. Dabei wurde ihm vorgehalten, er habe sich bisher bloss zögerlich und verhalten zum vor- geworfenen Delikt geäussert und er wurde aufgefordert, den Vorfall chronologisch und detailliert wiederzugeben (pag. 201, Z. 31 ff.). Daraufhin schilderte der Be- schuldigte in freier Rede, flüssig und detailliert, wie er zu seiner Mutter nach Hause gekommen und die beiden Mädchen am Spielen gewesen seien. Er beschrieb sein früheres Schlafzimmer und wie die beiden Mädchen nach ihm in das Zimmer ge- kommen seien sehr detailliert. Auf Wunsch von E.________ habe er die zusam- mengebundene Matratze aufgemacht, damit sie darauf hätten rumspringen kön- nen. Sie seien dann auf der Matratze gelegen und hätten gespielt. Dann habe er ir- gendwie so eine «sexistische Lust» bekommen (pag. 201 f., Z. 36 ff.). Er habe den Gedanken bekommen, dass er die Mädchen ausziehen wolle. Er habe es dann auch getan. Sie hätten wieder gespielt und E.________ habe die Türe geschlos- sen. Sie habe angefangen, sexistisch mit ihm zu spielen (sie sei herumgesprungen und habe ihm die ganze Zeit ihren «Arsch» gezeigt und ihn angeschaut, pag. 202, Z. 71 f.). Er habe dann falsche Gedanken bekommen und sie am «Po und so» an- gefasst. So habe alles begonnen (pag. 202, Z. 47 ff.). Er habe die Decke genom- men und gewollt, dass sie alle zusammen unter die Decke gehen würden. Dort ha- be er begonnen, sie anzufassen. Er habe sie ausgezogen, auch die Unterhosen. C.________ habe das Licht ausgemacht. Sie seien dann auf der Matratze gewesen und so habe es mit dem ganzen «Sexualität Zeug» angefangen. Er habe seinen Penis ausgepackt und E.________ aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen. E.________ habe jedoch gesagt, sie mache es nur, wenn es C.________ auch gemacht habe. C.________ habe «ihn» dann nur abgeleckt, das sei alles ge- wesen. Er habe E.________ aufgefordert, es nun auch zu tun. Sie habe aber im- mer noch nicht gewollt. Dann sei seine Mutter reingekommen und er habe sich an- gezogen (pag. 202, Z. 58 ff.). Auf Frage, ob er die beiden Mädchen penetriert habe, erklärte der Beschuldigte: «Ja ich wollte es schon, aber nicht bei C.________, bei E.________. Also nein, eigentlich wollte ich nicht. Nein ich wollte nicht» (pag. 202, Z. 93 f.). Es sei nur «so ein Gedanke» gewesen (pag. 202, Z. 97). Auf Vorhalt, C.________ habe gesagt, er habe den Finger in sie eingeführt, sagte er, das könne sie gar nicht erzählen. Er wisse nicht, wie es dazu habe kommen können, das sei gar nicht passiert (pag. 202, Z. 93 f.). Er wisse nicht, warum C.________ im Vagi- nalbereich geblutet habe (pag. 203, Z. 101). Der Beschuldigte verneinte ferner, seinen Finger in C.________ eingeführt zu haben (pag. 210, Z. 501). Er wisse nicht, warum C.________ geblutet habe und warum E.________ gesagt habe, C.________ sei rot zwischen den Beinen gewesen (pag. 211, Z. 509). Bei diesen Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte die Entstehung der Situation in seinem ehemaligen Zimmer in der Wohnung seiner Mutter sehr detailliert erzähl- te. Er beschrieb die sexuellen Handlungen im Vergleich zu seinen früheren Aussa- gen allerdings weniger ausführlich. Dennoch bestätigte er den Kerngehalt seiner Aussagen erneut und wiederholte, C.________ und E.________ hätten seinen Pe- nis abgeleckt. Die Entwicklung der sexuellen Handlungen führte er jedoch – täter- typisch – auf das «sexuelle Verhalten» von E.________ zurück. Der Beschuldigte 21 blieb dabei, den Finger nicht in C.________ eingeführt zu habe. Auf die Frage, ob er versucht habe, in die beiden Mädchen einzudringen, führte der Beschuldigte nur vage aus, er habe diesen Gedanken gehabt und er habe es schon gewollt bzw. ei- gentlich auch nicht gewollt. Zwar waren die Aussagen des Beschuldigten in dieser Einvernahme weniger deutlich als in den Befragungen zuvor. Allerdings bestritt er seine früheren Aussagen nicht, sondern bestätigte diese im Wesentlichen. Es er- staunt in Anbetracht der fortgeschrittenen Untersuchungshaft auch nicht, dass er nicht mehr aus freien Stücken offen und deutlich zugab, versucht zu haben in C.________ und E.________ einzudringen. Auch bei dieser Einvernahme ist ferner keine Druckausübung auf den Beschuldigten erkennbar. Er war wiederum von sei- ner Anwältin vertreten und bestätigte die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Un- terschrift. Ein «Verhaftungsschock» lässt sich auch mit dieser Befragung nicht be- gründen, zumal sie erst rund zwei Wochen nach seiner Inhaftierung erfolgte. Der Beschuldigte hatte mithin bereits ausreichend Zeit, sich über seine Situation be- wusst zu werden und über die Vorwürfe nachzudenken. Vor der Befragung vom 7.3.2017 wurde er zudem von seiner Verteidigerin im Regionalgefängnis besucht (vgl. Besprechung vom 6.3.207 pag. 821). Der Beschuldigte hätte folglich bereits ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, ein allfällig falsches Geständnis zu überdenken, dies mit seiner Verteidigerin zu besprechen und gegenüber den Straf- behörden zu erläutern. Dies tat er allerdings nicht. Erst rund sechs Monate später wurde der Beschuldigte durch Dr. med. S.________ forensisch-psychiatrisch begutachtet. Die Explorationsgespräche fanden am 4.8.2017, 14.8.2017, 17.8.2017 und am 25.8.2017 statt (vgl. pag. 344). Gegenüber Dr. med. S.________ habe der Beschuldigte ausgeführt, er habe die sexuellen Handlungen nicht begangen. Am fraglichen Tag habe er mit C.________ und E.________ gespielt und es sei zu körperlichem Kontakt gekommen (pag. 403). Er habe C.________ auf Wunsch seiner Mutter in die Dusche gebracht und ausgezo- gen. Er habe sie aber nicht selber duschen wollen und daher habe sich seine Mut- ter aufgeregt. Er habe sich vor der Dusche aus Spass selber das T-Shirt ausgezo- gen, aber nicht die Hose oder Unterhose. Er habe C.________ nur wegen der an- stehenden Dusche ausgezogen und nicht sexuell missbraucht. Er habe seinen Pe- nis nicht von den Kindern lecken lassen und sie nicht im Intimbereich berührt oder zu penetrieren versucht. Seine Mutter habe wohl geglaubt, er habe etwas Falsches getan. Es sei aber eine «normale Situation» gewesen (pag. 404). Als Grund für seine früheren Falschaussagen habe der Beschuldigte erklärt, er neige «zur Selbstzerstörung» Er sei während den Befragungen «sehr durcheinander» gewe- sen und habe sich unverstanden gefühlt (pag. 404 f.). In den folgenden Einvernahmen anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Haupt- verhandlungen blieb der Beschuldigte dabei, die sexuellen Handlungen nicht be- gangen zu haben. Was genau geschehen sei sowie die Gründe für das angeblich falsche Geständnis schilderte der Beschuldigte jedoch widersprüchlich: Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.2.2018 behauptete der Beschuldigte, es sei nichts vorgefallen und die Anschuldigungen würden nicht stimmen (pag. 783, Z. 31 ff.; pag. 784, Z. 8 ff.). Es sei eine ganz andere Geschichte gewesen. Er habe seine Schwester C.________ waschen wollen, weil seine Mutter 22 ihm das gesagt habe. Er habe sich zum Duschen bereit machen wollen und er ha- be sich gerade umgezogen, als die Kinder zu ihm ins Zimmer gekommen seien. Sie hätten ihn nackt oder in Unterwäsche gesehen und im Zimmer spielen wollen. Er habe sie jedoch rausgeschickt. Dann sei seine Mutter reingekommen und habe ihn aus der Wohnung geworfen (pag. 784, Z. 33 ff.). Seine Mutter habe gehört, wie er mit den Kindern gespielt habe. Sie sei raufgekommen und habe gewollt, dass er C.________ dusche. Auf Frage, warum er sich selbst umgezogen habe, führte der Beschuldigte aus, er sei einfach in diesem Zimmer gewesen und habe sich umzie- hen wollen. Er habe eigentlich selber duschen wollen. Seine Mutter habe jedoch gewollt, dass er C.________ dusche, dann habe er sich umgezogen (pag. 785, Z. 2 ff.). Diese Aussagen sind nicht nachvollziehbar. Es ist nicht verständlich, warum sich der Beschuldigte hätte umziehen sollen, hätte er nur seine Schwester duschen wol- len. Zudem ist unklar, warum ihn seine Mutter aus der Wohnung geworfen hätte, obwohl nichts vorgefallen war. Den Schilderungen des Beschuldigten kann zudem nicht konstant entnommen werden, ob er nun sich selbst oder C.________ habe duschen wollen. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stimmen ferner weder mit den Angaben gegenüber Dr. med. S.________ (vgl. Ausführungen hiervor) noch mit den Ausführungen während der oberinstanzlichen Hauptverhandlung überein. So führte der Beschul- digte am 1.2.2019 aus, es habe eine Situation gegeben, bei welcher er nackt oder in Unterhosen gewesen sei, als C.________ und E.________ ins Zimmer gekom- men seien. Er sei damals kurz zu seiner Mutter duschen gegangen. Er habe sich im Zimmer bis zu den Boxershorts ausgezogen. Dann hätten C.________ und E.________ ins Zimmer kommen wollen. Er habe jedoch duschen wollen und ein «Gestürm» mit ihnen gehabt, weil sie hätten reinkommen wollen. Er habe ihnen gesagt, sie dürften nicht rein. Sie seien dann kurz reingekommen und er habe sie wieder rausgeschickt. Das sei alles gewesen (pag. 1184, Z. 12 ff.). Danach habe er sich weiter ausgezogen und seine Mutter sei ins Zimmer gekommen und habe ge- fragt, was los sei bzw. warum er sich ausgezogen habe. Er habe ihr erklärt, er wol- le duschen. Dann habe seine Mutter irgendetwas gesagt. Er habe sich genervt, sich wieder angezogen, sei nicht duschen gegangen und habe die Wohnung frei- willig verlassen (pag. 1184, Z. 25 ff.). Er wisse nicht mehr, wo C.________ und E.________ zu dieser Zeit gewesen seien (pag. 1184, Z. 40 f.). Der Beschuldigte behauptete folglich erstmals, er habe die Wohnung seiner Mutter freiwillig verlas- sen. Auch dieser Widerspruch lässt sich nicht plausibel erklären. Zudem sprach der Beschuldigte nur davon, er habe selbst duschen wollen. Ein angebliches Duschen von C.________ erwähnte er jedoch nicht. Erst auf Vorhalt seiner früheren Aussa- gen erklärte der Beschuldigte, seine Mutter habe gewollt, dass er C.________ du- sche. Aber er habe das abgelehnt (pag. 1184, Z. 45). Den Grund für das angeblich falsche Geständnis schilderte der Beschuldigte eben- falls nicht gleichbleibend. Während er gegenüber Dr. med. S.________ ausführte, aufgrund seiner Neigung zur Selbstzerstörung falsche Aussagen gemacht zu ha- ben, erklärte der Beschuldigte am 21.2.2018, er habe dies gemacht, weil er schnell aus der Haft habe kommen wollen (pag. 783, Z. 36 f.; pag. 784, Z. 2; pag. 785, Z. 31). In der ersten Einvernahme sei es ihm «so wie vorgesagt» worden. Er habe 23 dann einfach «zugesagt», aber stimmen würde es nicht (pag. 783, Z. 42 ff.). Er sei unter Druck gesetzt worden (pag. 784, Z. 23 ff.). Eine Erklärung, warum er nicht früher eine Befragung verlangt habe, um sein Geständnis zu widerrufen, hatte der Beschuldigte nicht. Er habe nicht gewusst, ob das möglich sei. Daher habe er in der Haft abgewartet und gehofft, freizukommen (pag. 784, Z. 17 f.). Der Beschul- digte erklärte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 je- doch, er sei bei seiner ersten Einvernahme gereizt gewesen. Der Polizist habe ihn ausgefragt, immer die gleichen Fragen gestellt und Druck ausgeübt. Am Schluss habe er bei zwei Fragen «oder so» gesagt, er wolle sie nicht beantworten, der Poli- zist solle «es so nehmen», wie er wolle (pag. 1185, Z. 24 ff., pag. 1185, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte behauptete folglich erstmals, die Aussagen würden nicht von ihm stammen, sondern seien falsch protokolliert bzw. ihm so vorgehalten worden (pag. 1185, Z. 45). Er habe dies weder so gesagt noch habe er es bestätigt. Er ha- be nur gesagt: «nehmt es, wie ihr es wollt» (pag. 1186, Z. 12 ff.). Oberinstanzlich behauptete der Beschuldigte sodann zum ersten Mal, seine Anwältin habe ihm ge- raten, die Vorwürfe zu bestätigen. Bei seiner zweiten Einvernahme sei seine An- wältin dabei gewesen und habe ihm gesagt, er solle es so sagen, sonst werde er noch länger in der Haft bleiben (pag. 1186, Z. 22 ff.). Diese neuen, nachgeschobe- nen Erklärungen für seine angeblichen Falschaussagen sind nicht überzeugend. Des Weiteren behauptete der Beschuldigte, den Brief vom 18.2.2017 habe er nur geschrieben, um aus der Haft entlassen zu werden (pag. 1186, Z. 39 f.). Warum er in diesem Brief um eine verminderte Strafe und nicht um eine Haftentlassung gebe- ten habe, wusste er allerdings nicht. Er habe einfach gedacht, er wolle nicht zu lan- ge in der Haft bleiben (pag. 1187, Z. 33 f.). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass eine einleuchtende Erklärung für die angeblichen anfänglichen Falschaussagen nicht vorhanden ist. Der Be- schuldigte sagte diesbezüglich widersprüchlich aus – zuerst sei es Selbstzer- störung, dann der Wunsch um Haftentlassung, dann Druck und letztlich das Anra- ten seiner Verteidigerin gewesen. Keine dieser Erklärungen vermag zu überzeu- gen. Nicht einleuchtend ist insbesondere, warum der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnung nach Erörterung des Haftgrundes (Fluchtgefahr) von sich aus weitere (erfundene) Zugeständnisse gemacht hätte, um der Haft zu entgehen. Hätte der Beschuldigte effektiv ein falsches Geständnis abgelegt, wäre ferner zu erwarten gewesen, dass er den alternativen Handlungsablauf sowie die Gründe für seine angebliche Falschaussage konstant und nachvollziehbar hätte schildern können. Dies tat er allerdings nicht. Er verstrickte sich vielmehr in verschiedene Wider- sprüche und gab jeweils neue Gründe für seine Falschaussagen an. Ein angeblich falsches Geständnis lässt sich entgegen den Behauptungen der Verteidigung zu- dem weder mit sprachlichen Schwierigkeiten – der Beschuldigte spricht sehr gut Deutsch – noch mit den kulturellen Hintergründen des Beschuldigten erklären. Aus diesen Gründen kann folglich nicht auf die Aussagen des Beschuldigten nach Widerruf des Geständnisses abgestellt werden. Vielmehr erachtet die Kammer nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten die ersten, tatzeitnahen und wiederholt bestätigten Ausführungen zum Tatgeschehen, mithin sein Geständnis, als glaubhaft. Gestützt darauf geht die Kammer davon aus, dass sexuelle Hand- lungen zwischen dem Beschuldigten, C.________ und E.________ stattgefunden 24 haben. Dies gilt umso mehr, als die Aussagen von C.________ und E.________ auf solche hinweisen: Am 14.2.2017 fand die rund 23-minütige Videoeinvernahme mit C.________ statt. Auffallend ist, dass C.________ sogleich zu Beginn des Gesprächs spontan äus- serte: «A.________ macht aua», die Beine spreizte und mit ihrer Hand unmissver- ständlich zwischen ihre Beine zeigte. Nachdem sie aufgefordert wurde, davon zu erzählen, sagte C.________: «Habe gesagt aua machen». Im Verlauf der Befra- gung zeigte C.________ wiederholt mit ihren Händen zwischen ihre Beine. Sie äusserte auf Frage erneut, A.________ habe «Pipi pain» gemacht. Daraufhin zeig- te sie wiederum zwischen die Beine und sagte, A.________ «make here», «aua so» (sie zeigte zwischen die Beine), «Pipi pain», «aua look» (sie zeigte auf ihren Fuss). E.________ habe «Nei» gesagt und sie zu A.________ «aua» (pag. 171; Datenträger pag. 173). Die Aussagen von C.________ sind altersgerecht, vom Beweiswert allerdings ge- ring. Sie war oftmals abgelenkt, wollte lieber mit den im Befragungsraum vorhan- denen Plüschtieren spielen, als die Fragen zu beantworten. Zudem sind in der Be- fragung auch sprachliche Probleme zu erkennen. C.________ ist teilweise kaum zu verstehen. C.________ konnte ihre Schmerzen allerdings differenziert schildern. Betreffend A.________ zeigte sie für «aua» zwischen ihre Beine. Bei den durch ih- re Mutter zugefügten Schmerzen zeigte sie auf ihren linken Arm bzw. auf ihr Ge- sicht. Sie war folglich in der Lage, mit ihren mit Gestik kombinierten Aussagen den Ort der Schmerzen zu bezeichnen. Ihren Aussagen kann folglich entnommen wer- den, dass ihr der Beschuldigte zwischen den Beinen Schmerzen bereitete. Einen konkreten Handlungsablauf oder konkrete sexuelle Handlungen lassen sich der Be- fragung von C.________ jedoch nicht entnehmen. Ihre fragmentarischen Schilde- rungen lassen sich jedoch mit dem Geständnis des Beschuldigten in Einklang brin- gen. Insbesondere die Aussage «Pipi pain» stimmt in Sinn und Wortlaut im We- sentlichen mit jenen des Beschuldigten überein. E.________ wurde während rund 53 Minuten videobefragt (pag. 174 ff.; Datenträ- ger pag. 173). Zu Beginn der Befragung führte sie ein längeres Gespräch mit der befragenden Polizistin über ihre Familie und den Kindergarten. E.________ war sprachlich durchaus in der Lage, die Fragen zu verstehen. Entgegen den Behaup- tungen der Verteidigung ist auch keine offensichtliche kognitive Retardierung bei E.________ erkennbar. Sie beantwortete die Fragen – unter Berücksichtigung ge- wisser sprachlicher Schwierigkeiten – altersadäquat, flüssig, jedoch leise. Erst nach ca. 20 Minuten wurde der Vorfall mit dem Beschuldigten thematisiert. Dabei fällt auf, dass die befragende Polizistin lange bei E.________ nachfragen musste, bis sie von sich aus von ihrem Nachbarsmädchen «C.________» bzw. «C.________» (C.________ gemeint) erzählte. Auch E.________ war alters- und sprachbedingt nicht in der Lage, einen Vorfall zusammenhängend zu erzählen. Dem Gespräch mit der befragenden Polizistin können jedoch einige Fragmente zum Vorfall entnom- men werden, die E.________ von sich aus schilderte – ohne lediglich auf konkrete Fragen mit «Ja» oder «nein» zu antworten. E.________ erzählte, wie C.________ die Türe zugemacht habe, nachdem A.________ sie dazu aufgefordert habe, damit man nichts sehe. «C.________» habe bei A.________ «mjam mjam» (sie schmatz- 25 te) bzw. «sexylady» gemacht. Sie habe A.________ gesagt, «mach das nicht», er habe es aber einfach mit «C.________» gemacht. E.________ erwähnte wieder- holt, «C.________» habe geblutet – es sei rot zwischen den Beinen gewesen, aber nur «ein bitzli klein» bzw. «C.________» habe am «Popo» geblutet, sie (E.________) aber nicht. E.________ erzählte ferner, A.________ habe nicht «se- xylady» mit ihr gemacht. A.________ habe mit ihr (E.________) schlafen wollen, sie habe nicht gewollt und dann habe «er mit C.________ gemacht». E.________ zeigte auf Nachfrage vor, wie C.________ die Beine gespreizt habe, A.________ habe «so so gemacht» (sie strich mit ihren Händen über ihre Brust und ihren Kör- per und bewegte daraufhin die Hände neben ihren Hüften schnell). «C.________» habe bei A.________s Pipi [E.________ schmatzte] gemacht. E.________ sprach zu Beginn der Einvernahme eher zurückhaltend und leise. Ab Schilderung des Vorfalls mit dem Beschuldigten ist ein Stilbruch in ihren Aussagen erkennbar. Sie sprach plötzlich sehr schnell und es kam zu einer längeren zusam- menhängenden und sprudelnden Erzählung. Offensichtlich löste dieses Thema bei E.________ etwas anderes aus als Fragen zu ihrer Familie und dem Kindergarten. Die Befragung von E.________ lässt erkennen, dass es ihr schwer fiel, den Vorfall in eine konkrete Abfolge zu bringen. Sie nannte verschiedene Orte, an welchen sie oder Q.________ im Verlauf der Geschehnisse gewesen seien. Einmal sei sie im Wohnzimmer am TV schauen gewesen, dann doch mit C.________ und dem Be- schuldigten im Zimmer. Diese Unstimmigkeiten erstaunen in Anbetracht des Alters von E.________ nicht. Ein Kind in diesem Alter ist kaum in der Lage, einen Hand- lungsablauf von Anfang bis Ende in einer sinnvollen Reihenfolge zu schildern. Vielmehr werden üblicherweise einzelne Fragmente der Erinnerungen beschrieben. Trotzdem sind ihre Aussagen nachvollziehbar. E.________ untermauerte ihre Äus- serungen mit stimmiger Gestik und Mimik, machte Geräusche und mimte das ver- ärgerte Verhalten der Mutter des Beschuldigten – das auch vom Beschuldigten selbst umschrieben worden war – nach. Auch das Ende des Vorfalls stimmt bei den Darstellungen von E.________ mit jenen des Beschuldigten überein. Sie hätten die Mutter von C.________ gerufen. Diese sei dann ins Zimmer gekommen. Q.________ sei wegen A.________ «so so traurig» gewesen und habe ihm ge- sagt, er solle gehen. Den Aussagen sowie der Gestik und Mimik (insbesondere während der Schmatzlaute) von E.________ lässt sich ferner entnehmen, dass sie keine Kenntnisse über sexuelle Verhaltensweisen hatte. Altersadäquat nannte sie die Geschlechtsteile «Pipi» und «Popo». Die Aussagen von E.________ stützen al- lerdings die vom Beschuldigten anfänglich geschilderten Handlungsabläufe – mit Ausnahme der Handlungen an ihr selbst, welche E.________ verneinte. Es fällt auch auf, dass E.________ von sich aus das Wort «sexylady» brauchte, um die Handlung des Beschuldigten zu beschreiben – der Beschuldigte bestätigte diesbe- züglich selbst, dieses Wort gegenüber E.________ gesagt zu haben. Auf Frage konnte E.________ jedoch nicht erklären, was «sexylady» heisst – sie verwendete den Begriff als Bezeichnung für eine Handlung, die der Beschuldigte mit C.________ gemacht habe, ohne den Begriff jedoch richtig verstanden zu haben. Aus den Aussagen von E.________ kann auf sexuelle Handlungen des Beschul- digten mit C.________ geschlossen werden, wobei sich keine konkreten Handlun- gen definieren lassen. Es spricht jedoch Vieles dafür, dass C.________ den Penis 26 des Beschuldigten abschleckte und er «sexylady» mit ihr gemacht habe. Es bleibt allerdings unklar, was E.________ mit «sexylady» genau meinte. Auch ihre dies- bezügliche Gestik lässt einen gewissen Interpretationsspielraum offen. Die Aussa- gen von E.________ sind trotzdem geeignet, die Ausführungen des Beschuldigten zum konkreten Handlungsablauf zu bestätigen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass alleine den Aussagen von C.________ und E.________ weder ein konkreter Handlungsablauf noch genaue Schilderungen sexueller Handlungen entnommen werden können. Die Aussagen der beiden kindlichen Opfer stützen jedoch das anfängliche Geständnis des Be- schuldigten. Die fragmentarischen Schilderungen von C.________ und E.________ können zusammen mit dem Geständnis des Beschuldigten in einen stimmigen Gesamtablauf zusammengefügt werden. Des Weiteren sprechen auch die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen (O.________ und G.________) dafür, dass sich der Vorfall, wie vom Beschuldigten in seinem Geständnis beschrieben, zugetragen hatte: O.________ wurde von der Polizei am 13.2.2017 befragt, weil ihre Freundin, Frau N.________, der Polizei mitgeteilt hatte, von ihr von einem sexuellen Übergriff er- fahren zu haben. O.________ ist einzig Zeugin vom Hörensagen. Sie führte aus, Q.________ sei zu ihr gekommen und habe erzählt, beim Schwimmen mit ihrer Tochter C.________ sei ihr aufgefallen, wie diese rot zwischen den Beinen gewe- sen sei. Daraufhin sei sie zum Arzt gegangen und habe diesem gesagt, dass es vielleicht wegen dem Baden sei. Am nächsten Tag habe Q.________ sie über WhatsApp angerufen und eine andere Version erzählt – vermutlich die Wahrheit. Q.________ habe dem Arzt nicht die Wahrheit sagen wollen. C.________ sei mit einem Nachbarsmädchen am Spielen gewesen. Als sie die Kinder nicht mehr gehört habe, habe sie nach C.________ gerufen. Dann habe sie gehört, wie C.________ gesagt habe: «A.________, A.________ pain» und dieser habe ge- antwortet: «is good, no pain, after is good». Als Q.________ ins Zimmer gegangen sei, sei der Beschuldigte nackt und C.________ halbnackt gewesen. Sie habe ge- sehen, dass der Pipi (Q.________ habe damit den Vaginalbereich gemeint) von C.________ ganz rot gewesen sei. Sie könne jedoch nicht sagen, ob Q.________ Blut gesehen habe. Sie habe ihr einfach nur gesagt, der Pipi sei ganz rot gewesen (pag. 227, Z. 19 ff.). Q.________ habe den Beschuldigten daraufhin gefragt, ob er das mit C.________ bereits oft gemacht habe. Er habe geantwortet, C.________ sei zu ihm gekommen und er wisse nicht, warum er das gemacht habe. Der Be- schuldigte sei daraufhin weggerannt. Er sei heute (am 13.2.2017) wieder zu Q.________ zurückgekehrt und habe sich entschuldigt, weshalb Q.________ ihm verziehen habe (pag. 227, Z. 37 ff.). Gemäss Verbal im Einvernahmeprotokoll habe man auf der Sprachnachricht vom 5.2.2017, die O.________ der Polizei vorgespielt habe, gehört, wie Q.________ C.________ gefragt habe, was «er» beim Popo ge- macht habe. C.________ habe darauf geantwortet, es sei nicht beim Popo, son- dern beim Pipi gewesen (pag. 227, Z. 51 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.2.2018 bestätigte O.________ ihre früheren Aussagen (pag. 788, Z. 27 f.). Sie erzählte nochmals von sich aus, wie sie von Q.________ kontaktiert worden sei und diese erzählt habe, wie 27 C.________ und ein Nachbarsmädchen gespielt hätten. Dann sei es ruhig gewor- den und Q.________ habe nach C.________ gerufen. Sie habe aus dem Zimmer gehört, wie C.________ gesagt habe: «Oh A.________, dass tut mir weh» (pag. 788, Z. 37 ff.). Q.________ sei ins Zimmer gegangen und der Beschuldigte sei ausgezogen gewesen. Er habe die Wohnung daraufhin verlassen und Q.________ habe C.________ ins Spital gebracht (pag. 789, Z. 3 ff.). Die Aussagen von O.________ sind konstant und nachvollziehbar. Sie vermied Spekulationen und gab an, nicht zu wissen, ob Q.________ Blut gesehen habe – Q.________ habe ihr gegenüber nur erwähnt, C.________ sei rot gewesen. O.________ vermied es ferner, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Sie beschrieb ihn neutral als ruhigen Mensch (pag. 228, Z. 84 f.). Sie gab des Weiteren von sich aus zu, wenn sie sich nicht mehr genau erinnern konnte (pag. 789, Z. 3 f.; pag. 789, Z. 22 f.; pag. 789, Z. 38). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb O.________ – die nicht von sich aus zur Polizei gegangen war (vgl. pag. 151/4) – nicht die Wahrheit gesagt hätte. Dies gilt umso mehr, als gemäss Verbal aus dem Befragungsprotokoll O.________ der Polizei eine WhatsApp Nachricht in Suaheli gezeigt und übersetzt habe. In dieser Nachricht habe ihr Q.________ geschrieben, sie solle bei der Polizei nicht die Wahrheit sagen, sonst werde sie ihr den Rücken zudrehen (pag. 227, Z. 45 ff.). O.________ hatte Angst, aufgrund ihrer Aussagen Probleme mit ihrer Freundin Q.________ zu bekommen (vgl. pag. 228, Z. 65 f.). Eine Falschbezichtigung ist unter diesen Umständen nur schwer vorstellbar. Ferner können den Schilderungen von O.________ einzig Handlungsabläufe entnommen werden, die der Beschuldigte später gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu- gab (unten entblösste C.________ und der Beschuldigte nackt; Gespräch zwischen C.________ und dem Beschuldigten; Erscheinen von Q.________ im Zimmer; Ver- lassen der Wohnung durch den Beschuldigten). Ihre Darstellungen passen denn auch auf die Aussagen von C.________ und E.________. Auffallend ist dabei, dass O.________ wie C.________ das Wort «Pipi» brauchte und der Beschuldigte genau den Wortlaut der Äusserungen, die O.________ zu Protokoll gab («A.________, A.________ pain», «is good, no pain, after is good») bestätigte. Mit Blick auf das Aussageverhalten von Q.________ (vgl. nachfolgende Ausführungen) ist ferner nicht davon auszugehen, dass O.________ in Absprache mit dieser aus- gesagt hätte. Die Aussagen von O.________ lassen sich zudem mit den objektiven Beweismittel in Einklang bringen – Q.________ ging effektiv mit C.________ ins Spital, um deren Vaginalbereich untersuchen zu lassen, jedoch ohne vom konkre- ten Vorfall erzählt zu haben. Zusammenfassend kann nach Ansicht der Kammer mithin auch auf die Aussagen von O.________ abgestellt werden. Diese lassen sich mit dem Geständnis des Beschuldigten in Einklang bringen. Der Vater von E.________, G.________, wurde am 14.2.2017 durch die Polizei be- fragt. Er führte aus, E.________ habe ihm auf dem Weg zum Polizeiposten erzählt, wie sich der Beschuldigte vor ihr und C.________ ausgezogen habe. Danach habe C.________ geblutet (pag. 223, Z. 28 ff.). E.________ habe ausgeführt, sie sei in das Obergeschoss gegangen und habe dort den Beschuldigten und C.________ gesehen, als C.________ bereits geblutet habe. Q.________ habe zu E.________ gesagt, der Beschuldigte gehe jetzt weg und sie solle ihren Eltern nichts erzählen (pag. 223, Z. 33 ff.). Ihm gegenüber habe E.________ geäussert, die Hosen nicht 28 ausgezogen zu haben. Der Beschuldigte habe E.________ küssen wollen. Sie ha- be aber nicht geblutet. Auf seine Frage, ob sie Schmerzen gehabt habe, habe sie nur gesagt: «ja, aber jetzt nicht mehr» (pag. 223, Z. 36 ff.). An der Hauptverhandlung vom 21.2.2018 bestätigte G.________ seine Aussagen. E.________ habe ihm erst vom Vorfall erzählt, als sie zur Polizei gegangen seien. Dies wohl, weil Q.________ ihr gesagt habe, sie dürfe nichts sagen (pag. 780, Z. 33 ff.). E.________ habe ihm erzählt, sie sei mit C.________ am Spielen gewe- sen. Der Beschuldigte und C.________ seien nackt gewesen. C.________ habe geblutet und danach habe E.________ Q.________ gerufen (pag. 780, Z. 41 ff.; pag. 781, Z. 1 ff.). Erneut führte G.________ aus, E.________ habe ihm gegenü- ber gesagt, der Beschuldigte habe ihr nichts getan (pag. 781, Z. 3 f.). Sie habe je- doch auch gesagt, der Beschuldigte habe ihr auf den Bauch gedrückt. Zuerst habe es ihr wehgetan, doch nun tue es ihr nicht mehr weh (pag. 781, Z. 13 f.). Auch G.________ ist lediglich Zeuge vom Hörensagen. Er wurde von seiner Toch- ter über den Vorfall informiert. Die Aussagen von G.________ waren jedoch kon- stant und stimmig. Er war zudem in der Lage, nachvollziehbar und anschaulich das Verhalten seiner Tochter seit dem fraglichen Vorfall zu schildern: Sie ärgere sich nun schnell, werde nervös und wolle von der Sache nichts mehr erzählen. Sie ste- he Mitten in der Nacht auf und komme zu ihnen ins Schlafzimmer. Sie sei auch in der Schule schlechter geworden. Seit einem Monat besuche sie zudem eine Psy- chotherapie (pag. 781, Z. 16 ff.). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung sprach G.________ auch gegenüber der Vorinstanz von Blut, das E.________ bei C.________ gesehen habe. Weitergehende Darstellungen habe er von E.________ nicht erfahren – insbesondere habe E.________ ihm gegenüber nicht von konkreten sexuellen Handlungen an ihr selbst erzählt. Gründe für eine falsche Anschuldigung sind nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als er die Beziehung zu Q.________ als gut bzw. «wie eine Familie» bezeichnete (pag. 780, Z. 20). Die Mutter des Beschuldigten, Q.________, wurde am 14.2.2017 polizeilich be- fragt. Auf Frage, was sie zu den Vorwürfen gegenüber ihrem Sohn sagen könne, führte Q.________ aus, es sei ca. zwei Wochen her, als ihre Tochter mit dem Nachbarsmädchen gespielt habe. Dann sei ihr Sohn nach Hause gekommen und habe gefragt, ob er sich duschen könne. Er sei dann Richtung Dusche gegangen. Sie habe daraufhin einige Minuten nichts mehr von ihrer Tochter gehört. Sie habe nachgeschaut und ihren Sohn gefragt, wo C.________ sei. Er habe gesagt, C.________ sei bei ihm und sie habe ihre Kleider ausgezogen, weil sie mit ihm ei- ne Dusche habe nehmen wollen. Er habe jedoch bereits geduscht. Daraufhin habe sie gedacht, es sei besser nachzuschauen. Sie habe durch das Schlüsselloch ge- schaut und gesehen, wie ihr Sohn nackt gewesen sei. Ihre Tochter sei mit einer Puppe am Boden gelegen und habe nur noch ein Kleidchen und Unterwäsche ge- tragen. Sie habe sofort die Türe geöffnet. Ihr Sohn habe sie gefragt, warum sie das gemacht habe, er sei gerade dabei, sich anzuziehen. Sie habe den Beschuldigten gefragt, was er mit C.________ in diesem Zimmer mache, weil sie dort normaler- weise nicht spiele. Er habe geantwortet, er sei sich am anziehen und C.________ sei zu ihm gekommen (pag. 216, Z. 27 ff.). Q.________ bestritt auf Frage aller- dings, C.________ gehört zu haben, wie sie gesagt habe: «A.________ stop, 29 A.________ stop» – sie habe durch das Schlüsselloch geschaut, C.________ sei dort gelegen und der Beschuldigte habe ihr nichts getan (pag. 219, Z. 208 f.). Ihr Sohn habe Boxershorts getragen (pag. 219, Z. 211) und bei C.________ habe sie kein Blut festgestellt (pag. 220, Z. 246). Zwar erwähnte Q.________ bei dieser Einvernahme keine sexuelle Handlung zwi- schen ihrem Sohn und C.________. Die beschriebene Situation war jedoch für Q.________ offensichtlich beunruhigend. Insbesondere ihre Erklärung, ihr Sohn dürfe nicht alleine mit ihrer Tochter sein, weil er ein Junge und sie in Mädchen sei und es in seinem Kopf nicht ganz gut sei (pag. 216, Z. 54 f.), ist bezeichnend. Sie habe ferner bei ihrer Tochter nachgeschaut, ob alles normal gewesen sei. Sie habe zwischen die Beine geschaut und nichts Spezielles festgestellt (pag. 216, Z. 57 f.). Wäre Q.________ wirklich von einem harmlosen Vorfall im Zimmer ausgegangen, wäre ein Blick zwischen die Beine von C.________ nicht notwendig gewesen. Q.________ beliess es gemäss eigenen Angaben nicht bei einer Kontrolle von C.________, sondern sie habe zusätzlich mit E.________ gesprochen und sie ge- fragt, ob der Beschuldigte C.________ am Popo berührt habe, was diese verneint habe (pag. 216 f., Z. 64 ff.; pag. 220, Z. 253). Auch davon liess sie sich jedoch nicht beruhigen. Sie suchte zusätzlich «pour être sûre» den Spitalnotfall auf (pag. 217, Z. 75 ff.). Sie habe ferner ein Gespräch mit C.________ geführt, bei welchem diese erzählt habe, vom Beschuldigten geküsst worden zu sein. Er habe sie aber nicht am «poupou» berührt und nichts Hartes zwischen ihre Beine ge- schoben (pag. 218, Z. 121 ff.). Dieses Verhalten von Q.________ lässt darauf schliessen, dass sie sehr wohl eine für sie beunruhigende Situation zwischen ihrem Sohn und C.________ beobachtet hatte. Dies gilt umso mehr, als sie davon sprach, sich gegenüber den Ärzten nicht getraut zu haben, zu erzählen, was pas- siert gewesen sei (pag. 217, Z. 85 ff.). Entsprechendes wird durch die objektiven Beweismittel bestätigt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 10.2.1 hiervor) Q.________ habe ferner ihren Sohn, als dieser einige Tage später nach Hause gekommen sei, nicht in die Wohnung gelassen. Ihr Gewissen habe ihr gesagt, das sei nicht gut und eine Trennung zwischen ihnen sei besser (pag. 217, Z. 104 ff.). Die Aussagen von Q.________ waren ambivalent. Sie bestritt zwar, konkrete Handlungen sexueller Art zwischen ihrem Sohn und ihrer Tochter gesehen zu ha- ben. Dennoch lassen ihre Aussagen auf einen zumindest nicht harmlosen Vorfall mit sexuellem Bezug schliessen. Ihr Verhalten nach dem fraglichen Geschehen (Rauswurf des Beschuldigten; Vertrauensverlust zu ihrem Sohn; Kontrollblick zwi- schen die Beine von C.________; Gespräch mit C.________ und E.________; Spi- talbesuch, um den Vaginalbereich von C.________ kontrollieren zu lassen) spricht dafür, dass sie die Beobachtung machte, die sie gegenüber O.________ erwähnt haben soll und ohne diese Schilderung O.________ gar nicht in der Lage gewesen wäre, den vom Beschuldigten später bestätigten Vorfall zu beschreiben. Der Be- schuldigte selbst erwähnte ferner wiederholt, seine Mutter sei in das Zimmer ge- kommen, als er nackt gewesen sei und C.________ seinen Penis geleckt habe (pag. 182, Z. 63 f.; pag. 191, Z. 160; pag. 192, Z. 168; pag. 202, Z. 65 f.). Der Be- schuldigte erklärte auch, seine Mutter habe ihn anschliessend aus der Wohnung geworfen. Das gespaltene Aussageverhalten von Q.________ lässt sich mit ihrem Loyalitätskonflikt erklären – der Beschuldigte ist ihr Sohn, das Opfer ihre Tochter. 30 Sie versuchte offenbar, ihren Sohn vor den schwerwiegenden Vorwürfen zu be- wahren. In Anbetracht dieser Tatsache ist erklärbar, warum Q.________ vor den Strafverfolgungsbehörden nicht sämtliche Details ihrer Beobachtungen kundtat. Dennoch nahm sie ihren Sohn auch nicht gänzlich in Schutz und deutete zumin- dest einen Verdacht auf sexuelle Handlungen an. Sie erklärte auch, sie denke, ihr Sohn brauche Hilfe (pag. 219, Z. 215). Bezeichnend sind diesbezüglich ihre letzten Worte: «Enfin, je voudrais dire que mon fils reste mon fils et je ne pourrai jamais l’exclure totalement de ma vie. Donc dans un moment c’est possible que j’accepte qu’il revienne à la maison car pour moi rien n’est arrivé» (pag. 220, Z. 257 ff.). Zu- sammenfassend kann festgehalten werden, dass selbst die ambivalenten Aussa- gen von Q.________ das Geständnis des Beschuldigten zu stützen vermögen. 10.2.3 Schlussfolgerung und erstellter Sachverhalt Gestützt auf das Ausgeführte ist nach Ansicht der Kammer auf das glaubhafte Ge- ständnis des Beschuldigten abzustellen. Er selbst sagte in seinen ersten drei Be- fragungen konstant und stimmig aus, ohne sich in wesentliche Widersprüche zu verstricken. Er schilderte verschiedene Interaktionen zwischen ihm und den beiden Mädchen und war in der Lage, seine emotionale Lage während der Tat nachvoll- ziehbar wiederzugeben. Das Geständnis des Beschuldigten steht im Einklang mit den Aussagen von C.________, E.________, O.________, G.________ und Q.________. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aussagen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, wie vom Beschuldigten in seinen ersten drei Einvernahmen geschildert, zugetragen hat. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung wird dem Beschuldigten nicht vor- geworfen, in C.________ oder E.________ eingedrungen zu sein. Vielmehr wird in der Anklageschrift einzig eine versuchte anale oder vaginale Penetration umschrie- ben. Auch die Vorinstanz ging einzig von einem Versuch der Penetration aus (vgl. pag. 952, S. 26 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte selbst machte zu den Penetrationsversuchen unterschiedliche Angaben (er habe versucht, von Hinten in C.________ und E.________ einzudringen [pag. 194, Z. 244 ff.; pag. 195, Z. 300; pag. 202, Z. 93] vs. es sei nur ein Gedanke gewesen [pag. 202, Z. 97]). Dennoch stellt die Kammer auf seine Aussagen anlässlich der Hafteröffnung vom 17.2.2017 ab. Denn nach Verlesen des Protokolls erklärte der Beschuldigte von sich aus, oh- ne konkreten Vorhalt oder sonstigen erkennbaren Anlass, er habe versucht, bei C.________ von Hinten einzudringen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschul- digte dies erfunden haben sollte. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte ver- suchte, jedes der Mädchen anal oder vaginal zu penetrieren. Die versuchte Pene- tration erklärt auch die Schmerzen von C.________ zwischen ihren Beinen (vgl. nachfolgende Ausführungen). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die diesbezüglich eher vagen Aussagen von C.________ und E.________ kann je- doch nicht mit letzter Bestimmtheit ermittelt werden, welche der Körperöffnungen der Beschuldigte effektiv zu penetrieren versucht hatte. Dies kann vorliegend mit Blick auf die rechtliche Würdigung jedoch offen gelassen werden. Anders als die Vorinstanz erachtet es die Kammer als nicht erstellt, dass der Vorfall bei C.________ zu einer Blutung führte. Der Beschuldigte bestritt vehement, Blut bei C.________ festgestellt zu haben. Entsprechendes konnte denn auch weder 31 der Aussage von C.________ noch jener von Q.________ entnommen werden. Auch O.________ wusste nicht, ob Q.________ bei C.________ Blut gesehen hat- te. Sie habe nur von einer Rötung erzählt. Folglich beschrieb einzig E.________, bei C.________ Blut gesehen zu haben. Ihre Aussagen sind diesbezüglich jedoch zu unklar, als dass alleine darauf abgestellt werden könnte. Demgegenüber erach- tet die Kammer es als erstellt, dass C.________ aufgrund der versuchten Penetra- tion Schmerzen hatte. Nur so lässt sich der vom Beschuldigten bestätigte Satz von C.________: «A.________, A.________ pain» und dessen Antwort: «is good, no pain, after is good» erklären. Ferner erwähnte C.________ bei ihrer Videobefra- gung wiederholt, der Beschuldigte habe ihr «aua» bzw. «pain» gemacht und sie zeigte hierfür mehrfach zwischen ihre Beine. Die Kammer kommt gestützt auf das Gesagt zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte hielt sich an einem Nachmittag zwischen dem 21.1.2017 und dem 5.2.2017 im ersten Stock der Wohnung an der P.________strasse in K.________ mit seiner Halbschwester C.________ und dem Nachbarsmädchen E.________ in seinem Zimmer auf, in dem sich eine Matratze befand. Während der Beschuldigte mit den Mädchen auf der Matratze spielte, kam ihm der ihn sexuell er- regende Gedanke, die Mädchen ausziehen zu wollen. Er zog sie – zumindest teil- weise – aus, so dass sie in der unteren Körperhälfte nackt waren. Er entkleidete sich selber und liess von beiden Mädchen sein Geschlechtsteil berühren. Er forder- te E.________ auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen, worauf sie entgegnete, das nur zu tun, wenn C.________ es getan habe. In der Folge leckte C.________ am Penis des Beschuldigten. Dieser forderte E.________ erneut auf, nun auch seinen Penis zu lecken, worauf E.________ an der Eichel seines Penis leckte. Dann liess er seinen Penis wieder von C.________ lecken. In der Folge leckte er am Anus der beiden Mädchen und versuchte C.________ vaginal oder anal zu pe- netrieren. Danach versuchte er E.________ vaginal oder anal zu penetrieren. An- schliessend versuchte er es erneut (vaginal oder anal) bei C.________. Er verur- sachte C.________ dabei Schmerzen, die sie zum Ausruf «A.________, A.________ pain» veranlassten, woraufhin der Beschuldigte antwortete: «is good, no pain, after is good». Die Handlungen endeten, weil die Mutter des Beschuldigten und von C.________ das Zimmer betrat. IV. Rechtliche Würdigung 11. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 953, S. 27 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt in ihrer Subsumtion Folgendes fest (pag. 953 f., S. 27 f. der Ur- teilsbegründung): Vorliegend ist beweismässig erstellt, dass der im Tatzeitpunkt rund 22 Jahre alte Beschuldigte die minderjährigen Mädchen C.________ (4 Jahre) und E.________ (6 ¾ Jahre) sein Geschlechtsteil berühren liess, im Anschluss zuerst C.________, dann E.________ und dann wieder C.________ 32 seinen Penis leckten, der Beschuldigte daraufhin die beiden Mädchen am Arschloch leckte und er ab- schliessend – wiederum zuerst bei C.________, dann bei E.________ und sodann erneut bei C.________ – versuchte, anal oder vaginal mit seinem Penis einzudringen. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte klarerweise sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen. Der objektive Tat- bestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist vorliegend somit erfüllt. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich gehandelt; ihm war im Zeitpunkt der Vornahme der sexuellen Handlungen jederzeit bewusst, dass sich C.________ und E.________ noch im Schutzalter befunden haben. Somit ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich, wobei auf die Frage der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten erst bei der Strafzumessung näher einzugehen ist (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziff. V.4.3 unten). Es hat demnach grundsätzlich ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zu ergehen. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der Be- schuldigte hat durch die verschiedenen Handlungen (gegenseitiger Oralverkehr, versuchte anale oder vaginale Penetration) den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllt. Er handelte zudem vorsätzlich sowie ohne erkennbaren Recht- fertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund (vgl. zur verminderten Schuldfähig- keit Ausführungen unter Ziff. 16.2.2 hiernach). Es hat mithin ein Schuldspruch we- gen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C.________ und E.________ zu erfolgen. 12. Schändung (Art. 191 aStGB) Die Vorinstanz fasste die rechtlichen Grundlagen von Art. 191 aStGB korrekt zu- sammen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 954 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung): Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Dieser Straftatbestand schützt die sexuelle Freiheit. Es geht dabei um den Schutz von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (vgl. BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 191 N 1). Sowohl als Täter wie auch als Opfer kommen grundsätzlich alle Personen in Betracht, unabhängig von Alter und Geschlecht. Der objektive Tatbestand der Schändung verlangt, dass das Opfer im Moment der Tat absolut wehrlos ist, wobei dieser Zustand nicht durch den Täter selber herbeigeführt worden sein darf. Anders als bei Art. 189 bzw. 190 StGB erzeugt der Täter keinen Zwang, um das Opfer gefügig zu machen (vgl. MAIER, a.a.O.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Urteilsunfähigkeit des Opfers nach relativen Kriteri- en zu bestimmen. Konkret ist abzuklären, „ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen see- lisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren […], und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht“. Die zusätzliche Anwendung von Art. 191 StGB – zu- sätzlich zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGB (vgl. zur Konkur- renzfrage unten Ziff. IV.3) – rechtfertigt sich nur, wenn zur Ausnützung der mangelnden Reife offen- kundig ein Missbrauch der Urteilsunfähigkeit oder anderen Widerstandsunfähigkeit hinzukommt. Eine 33 allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit darf nur zurückhaltend angenommen werden, da sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer (Abwehr-)Reaktion fähig ist. Im konkreten Fall hat das Bundesgericht ein kindliches Opfer eines sexuellen Übergriffs im Alter von 4 Jahren und 11 Mo- naten ohne weiteres als urteilsunfähig betrachtet (vgl. BGE 120 IV 194 E. 2c und 2d S. 198 m.w.H.). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kind, welches im Tatzeitpunkt sieben Jahre alt war, mit Blick auf seine Aussagen offenkundig nicht in der Lage war, die Handlungen des Täters einzuordnen. Die Vorinstanz durfte daher ohne Anordnung einer psychiatrischen Begut- achtung von der Urteilsfähigkeit des Kindes ausgehen (vgl. BGer Urteil 6B_1194/2015, E. 1.3.2). An der soeben skizzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Lehre mehrheitlich dahingehend Kritik geäussert, weil sich aus daraus unter Umständen ausserordentlich heikle Abgrenzungsfragen ergeben können und das Gericht im Einzelfall gezwungen wird, herauszufinden, ob das Kind in der Lage gewesen ist, die sexuelle Bedeutung verstandesmässig zu erfassen oder nicht. Statt das Fehl- verhalten des Täters in den Vordergrund zu rücken, finde eine Konzentration auf die Äusserungen und Verhaltensweisen des Kindes statt, was den ursprünglichen Schutzzweck von Art. 191 StGB un- terlaufe. Eine Urteilsunfähigkeit bei Kindern solle deshalb nur dann angenommen werden, wenn deut- liche Gründe vorliegen würden, dass diese auch unabhängig vom Alter des Kindes gegeben sei (vgl. zum Lehrstreit die Übersicht im BSK StGB II-MAIER, a.a.O. Art. 191 N 20 ff.). Die tatbestandsmässige Handlung besteht gemäss Wortlaut von Art. 191 StGB im Beischlaf, in einer beischlafsähnlichen Handlung oder einer anderen sexuellen Handlung. Zur genaueren Umschreibung der „sexuellen Handlung“ vgl. bereits weiter vorne Ziff. IV.1.1. Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt somit auch, wer zu- mindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen Zu- standes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen und trotzdem sol- che Handlungen vornimmt (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, StGB Praxiskommentar, Art. 191 N 7). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 120 IV 194 E. 2.d) ist bei C.________ aufgrund ihres Alters (zum Tatzeitpunkt knapp vier Jahre alt) ohne weiteres von der Urteilsunfähigkeit auszugehen, so dass bei ihr der objektive Tatbestand der Schändung erfüllt ist. E.________ war zum Tatzeitpunkt demgegenüber 6 3/4 Jahre alt. Sie war zwar in der Lage, gegenüber der Polizei die Handlungen des Beschuldigten an C.________ vage zu beschreiben bzw. durch Schmatzgeräusche und Bewegungen vorzuzeigen, doch realisierte sie deren Bedeutung offensichtlich nicht. Sie konnte die Vorgänge nicht einordnen und stellte auch keinen sexuellen Kontext der von ihr beschriebenen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und C.________ her. Ei- ne Erkenntnis der sexuellen Natur der Handlungen kann auch nicht aus der Ver- wendung des Ausdrucks «Sexylady» abgeleitet werden, weil der Beschuldigte die- sen Ausdruck verwendet hatte und E.________ ihn offenbar memorisiert und ver- wendet, aber nicht verstanden hatte. Das konkrete Vorgehen des Beschuldigten, der E.________ zum Mitwirken zu bewegen versuchte, indem er die jeweilige Handlung zuerst an C.________ vornahm, weist darauf hin, dass auch er von der Urteilsunfähigkeit von E.________ ausging resp. annahm, dass sie nicht genau einordnen konnte, was er von ihr wollte, und sich kein eigenes Urteil dazu bilden konnte. Trotz ihres höheren Alters war E.________ nicht fähig, sich ein Urteil über die von ihr verlangten und an ihr vorgenommenen Handlungen zu bilden. Demnach 34 ist der objektive Tatbestand von Art. 191 aStGB auch in Bezug auf E.________ er- füllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er war sich der Urteilsunfähigkeit der beiden jungen Mädchen in sexueller Hinsicht bewusst und machte sich diesen Umstand zu Nutzen. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar (vgl. zur verminderten Schuldfähigkeit Ausführungen unter Ziff. 16.1.2 hiernach). Es hat mit- hin ein Schuldspruch wegen Schändung zum Nachteil von C.________ und E.________ zu erfolgen. 13. Konkurrenzen Zwischen Art. 187 Ziff. 1 und Art. 191 aStGB liegt echte Idealkonkurrenz vor (BGE 120 IV 194 E. 2.c). Mehrere Einzelhandlungen werden als Einheit angesehen, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammen- gehörendes Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 266; sog. «natürliche Hand- lungseinheit»). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist auf- grund sukzessiver, wiederholter Verwirklichung durch mehrere aufeinanderfolgen- de zusammenhängende Einzelakte vorliegend von natürlicher Handlungseinheit auszugehen (pag. 956, S. 30 der Urteilsbegründung). V. Strafzumessung 14. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1.1.2018 traten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft. Beging der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neu- en Strafgesetzbuches, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. kon- kreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sach- verhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Vorliegend hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Weil die Fassung vom 1.1.2018 für den Beschuldigten nicht die 35 mildere ist, sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden (vgl. nach- folgende Ausführungen zur Strafzumessung). 15. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Straf- zumessung sowie zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 aStGB) verwiesen werden (pag. 957 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die Schändung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (Art. 191 aStGB) und derjenige der sexuellen Handlungen mit Kindern Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es liegt vorliegend kein Grund vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Es bleibt mithin bei ei- nem Strafrahmen von maximal 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die Kammer ist zudem nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Sie kann das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Anders als die Vorinstanz (vgl. pag. 958, S. 32 der Urteilsbegründung) beurteilt die Kammer die beiden Delikte nicht gemeinsam. Nach neuster (allerdings nicht kon- stanter, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23.8.2018 E. 1.2.2 f.) Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ausnahmen von der «konkreten Metho- de» bzw. die Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte nicht zulässig (BGE 144 IV 217 E. 3.5, Urteile des Bundesgerichts 6B_241/2018 vom 4.10.2018 E. 1.3.2 ff., 6B_559/2018 vom 26.10.2018 E. 1.1.1 ff, 6B_436/2018 E. 1.2). Ent- sprechend fällt die Kammer nachfolgend für jeden der beiden Normverstösse eine Strafe aus. Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt, mithin vorliegend der Schändung. Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte kann grundsätzlich sowohl eine Frei- heits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Bereits an dieser Stelle kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des Verschuldens des Be- schuldigten eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden muss (vgl. Ausführungen unter Ziff. 16 ff. hiernach). 16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Einsatzstrafe für die Schändung 16.1.1 Objektive Tatkomponente (objektive Tatschwere) Art. 191 aStGB schützt die sexuelle Freiheit. Der Beschuldigte liess sich von C.________ und E.________ seinen Penis lecken (von C.________ zwei Mal), leckte beide Mädchen an deren Analbereich und versuchte mit seinem Penis anal oder vaginal in C.________ und E.________ einzudringen (bei C.________ zwei Mal). Dies führte bei C.________ zu Schmerzen im Intimbereich. Mit diesen Hand- lungen wurde die sexuelle Freiheit von C.________ und E.________ erheblich be- einträchtigt, obwohl es bei keinem der beiden Mädchen zur Penetration kam. Die 36 Auswirkungen auf die beiden Opfer stehen heute noch nicht fest. Bei C.________ sind aktuell keine Verhaltensauffälligkeiten bekannt. E.________ habe jedoch Mühe mit Schlafen und besuchte zumindest vorübergehend eine Therapie. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung bzw. der Verwerflichkeit des Han- delns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gleich mehrere sexuelle Praktiken bei C.________ und E.________ ausübte. Der Beschuldigte nutzte die Wehrlosigkeit von C.________ und E.________ aus, was allerdings aufgrund der Erfüllung des Tatbestands aufgrund des jungen Alters der beiden Mädchen tatbestandsimmanent ist. Der Beschuldigte war nicht nur aktiv, sondern liess sich von beiden Mädchen seinen Penis lecken. In Bezug auf C.________ war er ferner eine vertraute Person (Halbbruder). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist das Ausnützung der Vertrautheit nicht tatbestandsimmanent, sondern wirkt sich verschuldenser- höhend aus. Die Tat geschah ferner bei C.________ zu Hause, in einer Umge- bung, die ihr Schutz hätte bieten sollen. Der Beschuldigte handelte allerdings ohne Gewalt, ging spontan und nicht planmässig vor. Der Beschuldigte handelte nicht gezielt. Er nutzte eine sich ihm bietende Situation aus. Es handelt sich ferner um einen einmaligen Vorfall, der von relativ kurzer Dauer war. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten auf der Grenze vom leich- ten zum mittelschweren Bereich. Die Kammer erachtet – mit Blick auf den Straf- rahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – eine Einsatzstrafe von 40 Monaten als angemessen. 16.1.2 Subjektive Tatkomponente (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es ging ihm um Lustbefriedigung. Da- mit handelte er aus rein egoistischen Motiven. Diese subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Es bleibt mithin bei einem Verschul- den an der Grenze zum mittelschweren Bereich. Nach Art. 47 Abs. 2 aStGB bemisst sich das Verschulden schliesslich auch da- nach, wie weit der Täter nach den Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung der Rechtsgüter zu vermeiden. Gemäss Art. 19 Abs. 1 aStGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Dr. med. S.________ ging im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 2.10.2017 von einer leicht, evtl. sogar mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit aus und be- fand, der Beschuldigte sei in seiner Steuerungsfähigkeit in einem forensisch rele- vanten Mass beeinträchtigt gewesen (pag. 455). Die Kammer hat keinen Anlass vom forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. S.________ abzuweichen (vgl. diesbezüglich Ausführungen unter Ziff. 17 hiernach). Aufgrund der leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit wird das zuvor an der Grenze zum mit- telschweren Bereich angesiedelte Verschulden zu einem leichten Verschulden. Dies führt zu einer Reduktion der Strafe auf 30 Monate. 37 16.2 Asperation für die sexuellen Handlungen mit Kindern 16.2.1 Objektive Tatkomponente (objektive Tatschwere) Art. 187 Ziff. 1 aStGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündi- gen verhindern. Eine erhebliche Gefährdung dieses Rechtsguts ist vorliegend ge- geben. Der Beschuldigte begründete mit seinen Handlungen, dem gegenseitigen Oralverkehr sowie der vaginal oder anal versuchten Penetrationen die Gefahr, dass C.________ und E.________ in ihrer sexuellen Entwicklung beeinträchtigt werden und der Vorfall bei den beiden Mädchen nicht folgenlos bleiben wird. Weil der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern durch die gleichen Handlungen wie die Schändung erfüllt wird, kann im Wesentlichen auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (Ausführungen unter Ziff. 16.1.1 hiervor). Auch hier be- ging der Beschuldigte jeweils mehrere verschiedene sexuelle Praktiken an/mit C.________ und E.________ in der Anwesenheit des jeweils anderen Mädchens. Die Mädchen waren im Spektrum der Möglichkeiten von Art. 187 Ziff. 1 aStGB noch sehr jung. Der Beschuldigte ist der Halbbruder von C.________ und der Vor- fall geschah bei ihr zu Hause. Es handelte sich jedoch um einen einmaligen Vorfall von relativ kurzer Dauer, bei welchem der Beschuldigte keine Gewalt anwandte. Der Beschuldigte ging zudem nicht geplant vor, sondern nutzte eine sich ihm gebo- tene Gelegenheit aus. Gestützt auf das Gesagte ist das Verschulden an der Grenze vom leichten zum mittelschweren Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet innerhalb des Rahmens von 5 Jahren eine Strafe von 20 Monaten als verschuldensangemessen. 16.2.2 Subjektive Tatkomponente (subjektive Tatschwere) Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoisti- schen Motiven. Es ging ihm um die eigene Lustbefriedigung. Diese Umstände wir- ken sich weder verschuldenserhöhend noch –vermindernd aus. Betreffend die Vermeidbarkeit des Handelns kann auf das bereits Gesagte verwie- sen werden (Ausführungen unter Ziff. 16.1.2 hiervor). Es ist von einer leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Das leichte bis mittelschwe- re Tatverschulden wird aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit zu einem leich- ten Verschulden. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um 5 Monate auf 15 Monate als angemessen. 16.2.3 Asperation Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bzw. der natürli- chen Handlungseinheit zwischen der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern erachtet die Kammer einen Asperationsfaktor von lediglich 50% für sachgerecht. Es sind mithin 7.5 Monate zur Einsatzstrafe von 30 Monaten hinzuzu- rechnen. Daraus resultiert eine Strafe von insgesamt 37.5 Monaten. 16.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgen- des fest (pag. 960, S. 34 der Urteilsbegründung): 38 Gemäss eigenen Aussagen ist der Beschuldigte in U.________ in Kenia geboren und in V.________ bei seiner Grossmutter und dem Rest der Familie aufgewachsen. Den grössten Teil seiner Kindheit habe er dann in W.________ verbracht. Sie seien viel herumgereist. Mit ca. 10 Jahren sei er dann in die Schweiz gekommen. Kikuyu sei seine Muttersprache, Suaheli spreche er auch. Englisch habe er in der Schule gelernt und Deutsch in der Schweiz. Er sei nicht immer bei seiner Mutter aufgewachsen. Seinen Vater habe er, seit er 5 Jahre alt gewesen sei, nicht mehr gesehen. Er sei 6 Jahre in Kenia in die Schule gegangen, in der Schweiz habe er dann mit 10 Jahren die 4. Klasse besucht. Nach einem halben Jahr habe er aufgehört und ein halbes Jahr nichts gemacht. Für die 5. - 7. Klasse sei er in das Schulheim X.________ gewechselt. Die Hälfte der 8. Klasse habe er auch noch dort gemacht, sei dann nach K.________ gezogen und habe dort die 8. Klasse noch einmal angefangen. Die 9. Klasse habe er dann im Y.________Internat in Z.________ gemach. Ein halbes Jahr sei er dann in das AA.________ in AB.________. Es sei um die Berufsfindung gegangen. Im August 2012 sei er nach AC.________ in den AD.________ gegangen, ein Vollzugsheim. Dort habe er eine Lehre angefan- gen, aber wieder abgebrochen. Von März 2014 bis Dezember 2014 sei er ins AE.________ gekom- men. Er habe verschiedene Sozialprojekte gemacht und sei arbeitslos gewesen. Er habe wieder ver- sucht, ins AE.________ zu kommen. Er sei im März 2016 wieder dorthin gegangen und bis August 2016 geblieben. Dann sei er raus geflogen. Er sei in keiner Partnerschaft. Seine Hobbies seien Fuss- ball spielen, Singen und Tanzen. Er hätte gerne eine Ausbildung zum AF.________ gemacht, doch er habe nie Unterstützung erhalten. Nun habe er es wohl verspielt (vgl. pag. 211 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Sie haben sich seit Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nicht verändert, zumal sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft. Mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 22.5.2012 wurde er wegen Gewalt- und Vermögensdelikten, Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz und einer Übertretung gegen das Betäubungsmittel- gesetz zu einem Freiheitsentzug von 45 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von 18 Monaten, sowie zu einer offenen Unterbringung verurteilt. Die Mass- nahme wurde am 25.3.2013 aufgehoben und der bedingte Vollzug der Strafe am 18.12.2013 widerrufen. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18.12.2013 wurde der Beschuldigte erneut wegen Vermögensdelikte, Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie einer Übertretung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig erklärt. Er wurde zu gemeinnütziger Arbeit von 720 und 44 Stunden verurteilt (pag. 1155 ff.). Bei diesen Urteilen handelt es sich um nicht einschlägige Vorstrafen. Eine davon betrifft eine Jugendstrafe. Der Beschuldigte delinquierte allerdings in nur wenigen Jahren wiederholt und teilweise erheblich. Die Kammer erachtet daher eine Erhöhung der Strafe von 4 Monaten als ange- zeigt. Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich zwischenzeitlich nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, wobei er sich seit dem 17.2.2017 in Haft befindet. Er verhielt sich im laufenden Strafverfahren korrekt und anständig, was allerdings er- wartet werden darf. Zu Beginn des Verfahrens zeigte der Beschuldigte ferner Ein- sicht und Reue. Nach bereits älterer Praxis des Bundesgerichts wird für das Ver- halten des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und 39 Reue eine Strafreduktion bis zu einem Drittel als angemessen erachtet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Taktisch geprägte Geständnisse im Verlauf oder am Ende des Verfahrens führen jedoch nicht zwingend zu einer Strafminderung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12.7.2017 E. 1.5.2; 6B_312/2016 vom 23.6.2016 E. 1.3.2; 6B_786/2014 vom 10.4.2015 E. 1.6.2). Der Beschuldigte wider- rief in casu sein anfängliches Geständnis und behauptete noch an der oberinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019, die ihm vorgeworfenen Taten nicht began- gen zu haben. Dennoch erachtet die Kammer entgegen den Ausführungen der Ge- neralstaatsanwaltschaft einen Geständnisrabatt als angezeigt. Das Geständnis des Beschuldigten war anklagebegründend. Ohne dessen eigene Ausführungen zu den sexuellen Handlungen an C.________ und E.________ hätten dem Beschuldigten wohl nicht sämtliche sexuelle Handlungen und allenfalls keine an E.________ nachgewiesen werden können. Das Geständnis des Beschuldigten wirkt sich mithin im Umfang von 5.5 Monaten strafmindernd aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten demgegenüber nicht auszumachen. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten insgesamt im Umfang von 1.5 Monaten strafmindernd aus. 16.4 Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der verschuldensangemessenen Strafen und der Täter- komponenten resultiert nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum teilbedingten Vollzug nach Art. 43 aStGB kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 963, S. 37 der Urteilsbegründung). Gestützt auf das forensisch- psychiatrische Gutachten vom 2.10.2017 ist beim Beschuldigten von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr auszugehen (pag. 456). Angesichts der Schlechtprogno- se kann der teilbedingte Vollzug der Strafe nicht gewährt werden. Die Strafe ist zu vollziehen. In Anwendung von Art. 51 aStGB sind die ausgestandene Untersuchungs- und Si- cherheitshaft von 690 Tagen (17.2.2017 bis 7.1.2019) sowie der vorzeitige Mass- nahmenantritt am 8.1.2019 an die Strafe anzurechnen. VI. Massnahme 17. Zur Anordnung der Massnahme nach Art. 61 aStGB Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 963 f., S. 37 f. der Urteilsbegründung). Dr. med. S.________ diagnostizierte beim Beschuldigten im Gutachten vom 2.10.2017 für den Tatzeitpunkt einerseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bzw. Entwicklungsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, dissozialen und vermeidenden Zügen sowie eine komorbide Störung, darunter eine somatoforme Störung und eine Störung durch psychotrope Substanzen mit stattgehabtem schäd- lichen Gebrauch von Cannabis und Alkohol. Daneben bestehe der Verdacht auf ei- 40 ne eigenständige sexuelle Funktionsstörung (pag. 454). Die vorgeworfenen Taten würden in einem engen Zusammenhang mit dem benannten Störungsprofil stehen. Die für die Tatzeiten festgestellten Störungsanteile seien weiterhin relevant. Es be- stehe ein klarer Behandlungsbedarf. Auch wenn die Behandlung des Beschuldigten aufgrund der Vorgeschichte erschwert und zeitlich aufwendig erscheine, gebe es für die festgestellten Störungskomponenten legalprognostisch wirksame Behand- lungsmöglichkeiten zwecks Absenkung der Rückfallrisiken. Inhaltlich solle zunächst eine vertiefende Diagnostik und Beurteilung des deliktrelevanten Störungsprofils stattfinden und übergreifend regelmässige psychotherapeutische Interventionen, die sich auf die problematischen individuellen Eigenschaften und Verhaltensweisen fokussieren würden, darunter auch auf das sexuelle Erleben und Verhalten sowie auf die Suchtproblematik und Abstinenzbereitschaft. Es gehe primär um die Ent- wicklung einer verbesserten Selbstkontrolle und um alternative (legale) Strategien der Bedürfnisbefriedigung und Selbstwertregulation. Um Erfolge zu gewährleisten, sollten die Behandlung, die Ausbildung und die übrigen Angebote möglichste zeit- nah beginnen und regelmässig stattfinden, zunächst in einem strukturierten und kontrollierten Setting, wobei im Gesamtverlauf eine gewisse Flexibilität wichtig er- scheine. Dies unter anderem, um eine anhaltende Motivation des Beschuldigten zu ermöglichen und Überforderungen zu vermeiden (pag. 457 f.). Legalprognostisch ging Dr. med. S.________ von einem mittleren bis hohen Risiko für künftige Straftaten aus. Unter fehlenden kontrollierenden und protektiven Be- dingungen sei neben reinen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch ein erhöhtes Risiko von sexuellem Fehlverhalten vorhanden. Grundsätzlich beste- he ein zumindest mittelgradiges, je nach Situation aber auch hohes Rückfallrisiko. Das Risikoprofil des Beschuldigten ergebe sich vorwiegend aus den psychischen Störungselementen (persönlichkeitsbedingte Entwicklungsstörung, vermutete ei- genständige sexuelle Störung, Störung durch psychotrope Substanzen). Die Le- bensumstände, insbesondere die deutlich erschwerte Integration und Eigenstän- digkeit, würden ebenfalls eine bedeutende Rolle spielen und seien im Bedingungs- gefüge der Delikte nicht zu unterschätzen (pag. 456). Es erscheine eine Massnahme unter (zunächst) strukturierten und kontrollierten äusseren Bedingungen, aber auch mit gezielten therapeutischen, ausbildungstech- nischen und ergänzenden Angeboten als zweckmässig und indiziert. Eine stationä- re Massnahme sei primär geeignet und sinnvoll, den künftigen Risiken zu begeg- nen. Weil die Suchtproblematik beim Beschuldigten nicht im Vordergrund stehe, sei eine Massnahme nach Art. 60 aStGB unzureichend. Auch eine Massnahme nach Art. 59 aStGB erscheine wegen des (noch) jungen Erwachsenenalters und einem umfassenden Entwicklungsbedarf als nicht primär indiziert. Eine ambulante Mass- nahme sei ebenso unzureichend, weil damit den komplexen Erfordernissen nicht ausreichend Rechnung getragen werde. Empfohlen werde daher eine spezielle Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB, wobei sich deren konkrete Umsetzung an einem «passenden» und protektiven Setting orientieren solle (pag. 458 f.). Eine Massnahme nach Art. 61 aStGB sei geeignet, um eine persönli- che, soziokulturelle und auch ausbildungsbezogene Nachreifung zu ermöglichen und damit die Legalprognose zu verbessern (pag. 460). 41 Die Kammer hat keinen Grund vom lege artis erstellten, schlüssigen und vollstän- digen Gutachten abzuweichen. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt erst ca. 22 1/2 Jahre alt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte (Anlasstaten) stehen im Zusammenhang mit der psychischen Störung des Beschuldigten. Dem Beschul- digten wird ferner ein mittelgradig bis hohes Rückfallrisiko für sexuelles Fehlverhal- ten attestiert. Der Beschuldigte ist therapiebedürftig und er zeigte sich gegenüber Dr. med. S.________ betreffend die Behandlungsempfehlungen kooperativ und einsichtig (pag. 458). Zwar war der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.2.2018 unsicher, ob eine Massnahme für junge Erwach- sene das Richtige für ihn sei (pag. 786, Z. 1 ff.). Allerdings trat er am 7.1.2019 im Arxhof ein und gab an, er habe gut mit der Massnahme begonnen. Er scheint bei der Therapie sowie beim Tagesprogramm mitzumachen und sich bisher auf die Massnahme einlassen zu können (pag. 1181, Z. 29 ff.; pag. 1182, Z. 1 ff.). Die Kammer geht mithin vom Therapiewillen des Beschuldigten aus. Dies gilt umso mehr, als die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 aStGB mit den Eventua- lanträgen der Verteidigung beantragt wurde. Gemäss Dr. med. S.________ ist eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB ferner zweckmässig und ausreichend. Eine ambulante Massnahme ist gemäss den schlüssigen Ausführun- gen von Dr. med. S.________ nicht genügend, um das beim Beschuldigten dia- gnostizierte Störungsbild adäquat behandeln zu können. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. S.________ erachtet die Kammer die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB als erfor- derlich und geeignet – mithin als verhältnismässig – um der Gefahr weiterer mit den psychischen Störungen des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Die Kammer ordnet daher eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB an. Der Vollzug dieser Massnahme geht der zu vollziehenden Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 aStGB). VII. Landesverweisung 18. Zur Anordnung der Landesverweisung Gemäss dem am 1.10.2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 Bst. h aStGB ver- weist das Gericht einen Ausländer, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) bzw. Schändung (Art. 191 aStGB) verurteilt wurde, unab- hängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Lan- desverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines schweren persönli- chen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB abgesehen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Richter auf eine Landesverweisung verzichten, wenn die Voraussetzungen eines solchen Härtefalls gegeben sind, da- mit das in der Verfassung garantierte Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird. Im Gesetz wird indessen nicht ausgeführt, was unter einem persönlichen Härtefall konkret zu verstehen ist und welche Kriterien bei der vom Gesetz geforderten In- teressenabwägung zu berücksichtigen sind. Auch aus der parlamentarischen De- batte kann dazu nichts Konkretes abgeleitet werden. Allerdings geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung re- 42 striktiv regeln und das richterliche Ermessen im Einzelfall so weit wie möglich ein- schränken wollte. Es ist gerechtfertigt, sich für die Anwendung der Härtefallklausel allgemein an den Kriterien zu orientieren, die im Ausländerrecht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall gel- ten. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind demnach die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die fi- nanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheits- zustand und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Zusätz- lich hat der Strafrichter die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Verur- teilen zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.). Der Beschuldigte ist kenianischer Staatsangehöriger (pag. 275) und wird wegen sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. h aStGB ist mithin grundsätzlich eine obligato- rische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz, sondern in Kenia geboren. Er wuchs bei seiner Grossmutter und weiteren Familienangehörigen in Kenia auf. Bis er ca. 10 Jahre alt war, lebte der Beschuldigte in Kenia. Im Jahr 2004 folgte er seiner Mutter in die Schweiz. Die ersten Jahre ging er mit seiner Mutter jährlich im Sommer nach Kenia in die Ferien. Das letzte Mal war der Beschuldigte ca. im Jahr 2012 dort (pag. 211, Z. 513 ff.). Er hat teilweise telefonischen Kontakt zu seiner Verwandt- schaft in Kenia (pag. 394) In der Schweiz hat der Beschuldigte nur seine Mutter und seine Halbschwester C.________ (pag. 13, Z. 37 f.), eines der Opfer im vorlie- genden Verfahren. Zu seiner Mutter pflegt er ein schwieriges (vgl. pag. 160) bzw. loses Verhältnis (pag. 205, Z. 217). Der Beschuldigte brach kurz nach seiner Ein- schulung in der Schweiz die 4. Klasse ab, woraufhin er in ein Schulheim kam. Nach mehreren Schulwechseln schloss er schliesslich die 10. Klasse ab. Eine im Voll- zugsheim begonnene Ausbildung brach er ab. Eine Ausbildung absolvierte er in der Folge nicht (vgl. pag. 211 f.). Der Beschuldigte lebte in der Schweiz für einen gros- sen Teil seines jugendlichen Lebens in Schulheimen, Internaten oder Massnah- menzentren (vgl. zu seinen Jugendjahren insbesondere pag. 368 ff.). Er befand sich bereits im Strafvollzug, weil er die ihm mit Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 18.12.2013 auferlegte gemeinnützige Arbeit nicht absolvierte und der mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 22.5.2012 gewährte bedingte Vollzug eines Freiheitsentzugs von 45 Tagen widerrufen wurde (pag. 212; pag. 1155 ff.). Das Leben des Beschuldigten in der Schweiz ist folglich geprägt von Schul- und Lehrabbrüchen, Delinquenz und Aufenthalten ausserhalb seiner Familie in geschützten Institutionen. Seine Jugendjahre scheinen ihm offensichtlich Schwierigkeiten bereitet zu haben. Bezeichnend sind diesbezüglich seine eigenen Aussagen auf Frage, warum er Drogen konsumiere: «Weil ich eine schlechte Ver- gangenheit habe, keine Wohnung und nicht weiss wo schlafen, finde keinen Beruf, niemand für mich schaut, es mir in der Schweiz schlecht geht und ich mühe habe hier zu leben. […]» (pag. 205, Z. 246 ff.). Gestützt auf das Gesagte kann keines- 43 wegs von einer erfolgreichen Integration, einer Teilhabe am Wirtschaftsleben, ei- nem Willen zum Erwerb von Bildung oder guten finanziellen Verhältnissen gespro- chen werden. Zwar ist der Beschuldigte der Landessprache mächtig und lebt seit rund 15 Jahren in der Schweiz. Dies alleine vermag jedoch noch keine Bindung mit der hiesigen Kultur und Lebensweise zu begründen. Gleiches hat für das lose – eher problematische Verhältnis zu seiner Mutter zu gelten, mit welcher er mehrheit- lich und auch zuletzt nicht zusammen wohnte. Die Muttersprache des Beschuldig- ten ist Kikuyu. Er spricht zudem Suaheli, Englisch und Deutsch (pag. 211). Selbst wenn er Suaheli einzig mündlich beherrschen würde, sind Voraussetzungen des Beschuldigten für eine Reintegration in Kenia vorhanden. Aufgrund des noch jun- gen Alters des Beschuldigten, der fehlenden Bindungen in der Schweiz sowie der nach wie vor in Kenia lebenden Verwandtschaft erscheint eine Wiedereingliede- rung in Kenia nicht mit besonderen Hindernissen verbunden zu sein. Gestützt auf das Gesagte kann vorliegend nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Zwar beging der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten nur ca. vier Monate nach Inkrafttreten von Art. 66a StGB. Dieser Umstand ist jedoch entgegen den Behauptungen der Verteidigung nicht als Kriterium zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als der politische Diskurs rund um die Einführung der Landesverwei- sung bereits Jahre zuvor öffentlich Gehör fand. Die Erfolgschancen der vom Be- schuldigten zu absolvierenden Massnahme nach Art. 61 aStGB können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Ob der Beschuldigte die Massnahme abschliessen wird, kann noch nicht beurteilt werden. Ferner würde selbst eine erfolgreiche Be- endigung der Massnahme inkl. Lehrabschluss nichts am Fehlen eines Härtefalls ändern, zumal der dem Schweizer Vollzugsrecht zugrunde liegende Resozialisie- rungsgedanke nicht auf das Schweizer Territorium beschränkt ist. Das erfolgreiche Durchlaufen der Massnahme kann vielmehr gerade zu einer erfolgreichen Wieder- eingliederung in Kenia beitragen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten folglich zu verneinen. Der Beschuldigte beging schwere Delikte gegenüber sehr jungen Opfern. Es liegt eine mittel- bis hochgradige Rückfallgefahr vor, wobei die potentiell gefährdeten Opfer als besonders schutzbedürftig zu betrachten sind. Die Interessen am Schutz der öffentlichen Sicherheit überwiegen mithin die Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte ist folglich des Landes zu verwei- sen. 19. Zur Dauer der Landesverweisung Art. 66a aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rah- men von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Er- messen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26.6.2013 zur Änderung des Strafge- setzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung auszurichten ist, ist nicht offensichtlich. Nach jüngster Praxis der Kammer ist für die Beurteilung der Dauer der Landesverwei- sung das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten zu 44 berücksichtigen. In die Ermessensausübung haben ausserdem noch weitere Krite- rien einzufliessen. So spielt insbesondere die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut eine Rolle. Es gilt sodann, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und das Rückfallrisiko zu berücksichtigen. Dabei kommt diesen Aspekten unter- schiedliches Gewicht zu, je nach dem welche privaten Interessen des Beschuldig- ten an einer Rückkehr in die Schweiz entgegenstehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 87 vom 23.8.2018 E. 25). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt innerhalb des grossen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zwar eher leicht. Er beging jedoch Sexualdelikte gegenüber einem nur vier- und einem knapp siebenjährigen Mädchen. Dr. med. S.________ attestierte beim Beschuldigten zudem ein mittelgradig bis hohes Rückfallrisiko. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Be- schuldigten ist folglich erheblich. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten steht sodann kein konkretes privates Interesse des Beschuldig- ten gegenüber. Der Beschuldigte ist in der Schweiz kaum integriert und von seiner Verwandtschaft leben hier einzig seine Mutter, als seit jeher lose Bezugsperson, und seine um vieles jüngere Halbschwester, eines der Opfer seiner Straftaten. Konkrete soziale oder berufliche Perspektiven sind nicht erkennbar. Unter Berück- sichtigung dieser Aspekte erachtet die Kammer eine Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen. VIII. Zivilpunkt 20. Zu den Schadenersatzforderungen Betreffend die theoretischen Grundlagen zu den Zivilklagen und den Schadener- satzforderungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 970 f., S. 44 f. der Urteilsbegründung). Vorliegend beantragte sowohl Rechtsanwältin D.________ als auch Rechtsanwäl- tin F.________, es seien die Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg zu ver- weisen. Die Schadenshöhe könne noch nicht beziffert werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 hiervor). In Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO sind die Zivil- klagen mithin auf den Zivilweg zu verweisen. 21. Zu den Genugtuungsforderungen Für die theoretischen Grundlagen zur Genugtuung kann ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 971 f., S. 45 f. der Urteilsbegründung). Sie führte zur Genugtuung für die erlittene seelische Un- bill von C.________ und E.________ zudem Folgendes aus (pag. 972 f., S. 46 f. der Urteilsbegründung): Es besteht vorliegend kein Zweifel, dass sowohl C.________ als auch E.________ durch die vom Be- schuldigten schuldhaft begangenen Handlungen widerrechtlich in ihrer sexuellen Integrität und Frei- heit und damit in ihrer Persönlichkeit verletzt wurden. Das Gericht konnte sich aufgrund der Akten so- wie namentlich der anlässlich der Hauptverhandlung durchgeführten Befragung von G.________ zweifelsfrei davon überzeugen, dass die beiden Mädchen C.________ und E.________ durch die se- 45 xuellen Übergriffe jeweils eine Persönlichkeitsverletzung und damit einhergehend eine seelische Un- bill erlitten haben, deren objektive und subjektive Schwere in beiden Fällen ohne weiteres die Zuspre- chung einer Genugtuung rechtfertigen. Betreffend den vorgenommenen sexuellen Handlungen ist zu beachten, dass C.________ und E.________ in vergleichbarem Ausmass vom Beschuldigten miss- braucht wurden, hat er doch bei beiden Mädchen anale oder vaginale Penetrationsversuche unter- nommen und kam es in beiden Fällen zusätzlich zu Oralverkehr. Bezüglich den Auswirkungen für die Opfer kann sodann festgehalten werden, dass sich bei E.________ bereits erste Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bemerkbar gemacht haben, wie deren Vater G.________ an der Hauptverhandlung eindrücklich geschildert hat. Bei C.________ sind die weiteren Auswirkungen auf ihre Entwicklung zwar weit weniger klar, doch ist auch bei ihr ohne weiteres zu be- fürchten, dass auch sie massive psychische Spätfolgen im Zusammenhang mit diesem Vorfall davon- tragen wird. Mit Blick auf die massive Tatschwere und die absehbaren gravierenden und anhaltenden Auswirkungen auf die Opfer sowie ähnlich gelagerte Fälle erachtet das Gericht in beiden Fällen eine Genugtuungssumme in der Höhe von jeweils CHF 15‘000.00 als angemessen. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen weitgehend anschliessen. Das Aus- mass der kommenden immateriellen Unbill kann weder bei C.________ noch bei E.________ genau abgeschätzt werden. Naturgemäss sind bei Kindern die späte- ren Folgen einer solchen Tat schwierig zu bestimmen. Es handelt sich jedoch um einen schwerwiegenden Vorfall. Auch die Kammer erachtet eine Genugtuung in der Höhe von jeweils CHF 15‘000.00 mit Blick auf das Verschulden des Täters und die konkreten sexuellen Handlungen als angemessen für die von den Opfern bereits erlittene Unbill. Wie genau sich die Geschehnisse in einem späteren Zeitpunkt auswirken werden, kann offenbleiben, da der Zuspruch einer höheren Genugtu- ungssumme aus verfahrensrechtlichen Gründen ohnehin ausgeschlossen ist. Die Genugtuungsforderungen sind antragsgemäss mit 5% Zins zu verzinsen, wobei auf den spätmöglichsten Tatzeitpunkt, mithin den 5.2.2017, abzustellen ist. IX. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 39‘492.75 fest- gesetzt (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung, pag. 849). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten voll- umfänglich zu bezahlen. 22.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das obe- rinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Ver- 46 fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; inkl. Kosten für das oberinstanzliche Haftverfahren von CHF 500.00, vgl. SK 18 451, pag. 133). Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich vollumfänglich. Dies hat auch für die Eventualanträge zu gelten, zumal diesen – sofern nicht die Bestätigung des erstin- stanzlichen Urteils verlangt wird – nicht entsprochen wird. Die Generalstaatsan- waltschaft als Anschlussberufungsführerin obsiegt mit ihrem Antrag auf Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Landesverweisung von 8 Jahren nicht gänzlich. Die Abweichungen in der Strafzumessung und der Dauer der Landesverweisung sind allerdings nur marginal, weshalb hierfür keine Verfah- renskosten ausgeschieden werden. Der Beschuldigte hat mithin die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 7‘000.00 vollumfänglich zu bezahlen. 22.3 Für die Zivilklagen Im Verhältnis zum gesamten Verfahren ist der Aufwand für die Beurteilung der Zi- vilklagen verhältnismässig gering. Es rechtfertigt sich daher, weder erst- noch obe- rinstanzlich Verfahrenskosten auszuscheiden. 23. Entschädigungen 23.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Fürsprecherin L.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorar- note vom 20.2.2018 eine Entschädigung von insgesamt CHF 17‘871.50 geltend (2017: 25.5 Stunden Aufwand zu CHF 270.00, ausmachend CHF 6‘885.00, zzgl. Auslagen von CHF 324.80 und MwSt. von CHF 576.70; 2017: 33.75 Stunden Auf- wand zu CHF 270.00, ausmachend CHF 9‘112.50, zzgl. Auslagen von CHF 251.50 und MwSt. von CHF 721.00; pag. 821 ff.). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht überschritten, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Festlegung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Fürsprecherin L.________ eine amtliche Ent- schädigung von CHF 13‘399.40 zugesprochen (amtlicher Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen An- wältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711], zzgl. Auslagen und MwSt.). Oberinstanzlich machte Fürsprecherin L.________ für ihre Aufwendungen bis zum 6.8.2018 mit Honorarnote vom 21.8.2018 eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘402.20 geltend (9.5 Stunden Aufwand zu CHF 270.00, ausmachend CHF 2‘565.00, zzgl. Auslagen von CHF 369.00, Reisezuschlag von CHF 225.00 und MwSt. von CHF 243.20; pag. 1037 f.). Die Honorarnote gibt – mit Ausnahme des Stundenansatzes für das volle Honorar – zu keinen Beanstandungen Anlass. Fürsprecherin L.________ wird eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘686.05 zugesprochen (amtlicher Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV, zzgl. Auslagen und MwSt.). Praxisgemäss wird für das volle Honorar allerdings lediglich ein Stundenansatz von CHF 250.00 zugesprochen. Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von insgesamt CHF 10‘721.30 geltend (44.42 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, ausmachend CHF 8‘733.35, zzgl. Auslagen von CHF 803.60, Reise- 47 zuschlag von CHF 450.00 und MwSt. von CHF 734.35; pag. 1205 ff.). Neben ei- nem Aufwand von 41.42 Stunden veranschlagt Rechtsanwalt B.________ zusätz- lich 3 Stunden für die Reisetage. Die Reisezeit wird allerdings durch den Reisezu- schlag vergütet, weshalb nicht zusätzlich 3 Stunden berücksichtigt werden können. Der Aufwand ist mithin um 3 Stunden zu kürzen. Ferner macht Rechtsanwalt B.________ für die oberinstanzliche Hauptverhandlung einen Aufwand von 8 Stun- den geltend (exkl. Nachbesprechung mit seinem Mandanten). Die Hauptverhand- lung vom 1.2.2019 dauerte jedoch rund 6 Stunden. An der mündlichen Urteilseröff- nung vom 14.2.2019 nahm Rechtsanwalt B.________ nicht persönlich teil, sondern er liess sich durch MLaw AG.________ vertreten. Für die Rechtspraktikantin kann lediglich der hälftige Stundenansatz geltend gemacht werden. Der geltend gemach- te Aufwand ist mithin um eine weitere Stunde zu kürzen. Rechtsanwalt B.________ wird eine amtliche Entschädigung von CHF 10‘056.60 zugesprochen (40.42 Stun- den Aufwand zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV). Weil von Rechtsanwalt B.________ nicht geltend gemacht, wird praxisgemäss kein vol- les Honorar bestimmt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht der Beschuldigte für die erst- und oberinstanzlichen Entschädigungen der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungs- pflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.2 Parteientschädigung für die Straf- und Zivilklägerin 1 (C.________) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin D.________ mit Hono- rarnote vom 22.2.2018 eine Entschädigung von insgesamt CHF 11‘840.25 geltend (2017: CHF 3‘463.35, 2018: CHF 8‘376.90; pag. 824 ff.). Die geltend gemachte Entschädigung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 974, S. 48 der Urteilsbegründung) wird C.________ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11‘840.25 zugespro- chen. Oberinstanzlich macht Rechtsanwältin D.________ mit Honorarnote vom 1.2.2019 eine Entschädigung von CHF 4‘056.40 geltend (14 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 3‘500.00, zzgl. Reisezuschlag von CHF 150.00, Auslagen von CHF 116.40 und MwSt. von CHF 290.00; pag. 1213 f.). Für die obe- rinstanzliche Berufungsverhandlung veranschlagte sie jedoch nur 4 Stunden. Die Hauptverhandlung vom 1.2.2019 dauerte rund 6 Stunden, weshalb die Entschädi- gung um 2 Stunden erhöht wird. C.________ wird mithin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4‘594.90 zugesprochen. 23.3 Entschädigung für die amtliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin 2 (E.________) Rechtsanwältin F.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren am 22.2.2018 eine Entschädigung von insgesamt CHF 9‘289.70 geltend (2017: 11.09 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 2‘770.85, zzgl. Auslagen von CHF 298.00 und MwSt. von CHF 245.50, 2018: 21.92 Stunden Aufwand zu 48 CHF 250.00, ausmachend CHF 5‘479.15, zzgl. Auslagen von CHF 69.00 und MwSt. von CHF 427.20; pag. 828 ff.). Auch hier überschritt die Vorinstanz ihr Er- messen bei der Honorarfestsetzung nicht (vgl. Ausführungen unter Ziff. 23.1 hier- vor). Die erstinstanzliche Honorarfestsetzung wird oberinstanzlich bestätigt. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin F.________ wird auf CHF 7‘511.00 festgelegt. Oberinstanzlich macht Rechtsanwältin F.________ mit Honorarnote vom 1.2.2019 eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘053.85 geltend (14.5 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 3‘625.00, zzgl. Auslagen von CHF 139.00 und MwSt. von CHF 289.85; pag. 1216 f.). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstan- dungen Anlass. Entsprechend wird Rechtsanwältin F.________ eine amtliche Ent- schädigung in der Höhe von CHF 3‘273.00 (amtlicher Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV) zugesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). X. Verfügungen 24. Haft bzw. vorzeitiger Massnahmenvollzug Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück. 25. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Zum Beschuldigten wurden ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungs- dienstliche Daten angelegt (PCN ________; pag. 115). Das Bundesamt löscht die DNA-Profile beim Vollzug einer Freiheitsstrafe 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetz, DNA-ProfilG, SR 363). Dem zuständigen Bundesamt wird in Bezug auf das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil die Zustimmung zur Löschung vorzeitig er- teilt. Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). 26. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung aus- geschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem (SIS) wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» – damit sind Personen gemeint, die keinem Mit- gliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Weiteres im SIS einzutragen, 49 wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2012 vom 24.9.2015). Im Falle des Beschuldigten liegen die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS vor. Diese ist somit anzuordnen. 50 XI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 22.2.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: Das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tät- lichkeiten, angeblich begangen am 13.9.2016 kurz nach 11:40 Uhr in I.________, zum Nachteil von J.________ infolge Rückzugs des Strafantrags ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung, began- gen an einem Nachmittag zwischen dem 21.1.2017 und dem 5.2.2017 in K.________, zum Nachteil von C.________ und E.________; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 61, 66a Abs. 1 Bst. h, 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 191 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 690 Tagen (17.2.2017 bis 7.1.2019) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.________ seit dem 8.1.2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 aStGB eingewiesen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11‘840.25 für das erstinstanzli- che Verfahren an die Straf- und Zivilklägerin 1 C.________. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4‘594.90 für das oberinstanzli- che Verfahren an die Straf- und Zivilklägerin 1 C.________. 51 5. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 39‘492.75. 6. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘000.00. III. Betreffend Zivilklagen wird A.________ in Anwendung der Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 5.2.2017 an die Straf- und Zivilklägerin 1 C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 5.2.2017 an die Straf- und Zivilklägerin 2 E.________. 3. Soweit die Schadenersatzforderungen betreffend werden die Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und E.________ auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzliche keine Verfah- renskosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürspre- cherin L.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.50 200.00 CHF 5'100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 324.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'424.80 CHF 434.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'858.80 volles Honorar 270.00 CHF 6'885.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 324.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'209.80 CHF 576.70 Total CHF 7'786.50 nachforderbarer Betrag CHF 1'927.70 52 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 33.75 200.00 CHF 6'750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 251.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'001.50 CHF 539.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'540.60 volles Honorar 270.00 CHF 9'112.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 251.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'364.00 CHF 721.00 Total CHF 10'085.00 nachforderbarer Betrag CHF 2'544.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘399.40 (2017: CHF 5‘858.80 zzgl. 2018: CHF 7‘540.60) zurückzuzahlen und Fürsprecherin L.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘472.10 (2017: CHF 1‘927.70 zzgl. 2018: CHF 2‘544.40), zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürspre- cherin L.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.50 200.00 CHF 1'900.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 369.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'494.00 CHF 192.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'686.05 volles Honorar 250.00 CHF 2'375.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 369.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'969.00 CHF 228.60 Total CHF 3'197.60 nachforderbarer Betrag CHF 511.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2‘686.05 zurückzuzahlen und Fürsprecherin L.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 511.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 53 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 40.42 200.00 CHF 8'084.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 803.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'337.60 CHF 719.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'056.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 10‘056.60 zurückzuzahlen sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 2 E.________, Rechtsanwältin F.________, für die Aufwendungen im Zivilpunkt im erst- instanzlichen Verfahren, wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.09 200.00 CHF 2'216.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 298.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'514.65 CHF 201.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'715.80 volles Honorar 250.00 CHF 2'770.85 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 298.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'068.85 CHF 245.50 Total CHF 3'314.35 nachforderbarer Betrag CHF 598.55 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.92 200.00 CHF 4'383.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 69.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'452.35 CHF 342.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'795.20 volles Honorar 250.00 CHF 5'479.15 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 69.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'548.15 CHF 427.20 Total CHF 5'975.35 nachforderbarer Betrag CHF 1'180.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘511.00 (2017: CHF 2‘715.80 zzgl. 2018: CHF 4‘795.20) und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘778.70 (2017: CHF 598.55 zzgl. 2018: CHF 1‘180.15), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 54 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 2 E.________, Rechtsanwältin F.________, für die Aufwendungen im Zivilpunkt im obe- rinstanzlichen Verfahren, wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.50 200.00 CHF 2'900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 139.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'039.00 CHF 234.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'273.00 volles Honorar 250.00 CHF 3'625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 139.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'764.00 CHF 289.85 Total CHF 4'053.85 nachforderbarer Betrag CHF 780.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘273.00 und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 780.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 55 5. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Straf- und Zivilklägerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Fürsprecherin L.________ Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (Dispositiv und Motiv, unverzüglich) - der Stadt Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste (Dispositiv, vorab zur Information; Motiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (nur Dispositiv, unverzüg- lich, vorab per Fax) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst (nur Motiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 14. Februar 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 26. März 2019) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Hofstetter i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 56