1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00, 1/2 ausmachend CHF 2‘500.00, trägt der Kanton Bern. 42 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: