der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, begangen am 25. September 2016 in Bern z.N. C.________, und in Anwendung der Artikel 40, 47, 51 und 122 StGB, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die ausgestandene Haft (vorläufige Festnahme) von 1 Tag (20. Oktober 2016) wird vollumfänglich an die Strafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 24‘627.00. 3. Zur Bezahlung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5‘000.00, 1/2 ausmachend CHF 2‘500.00.