Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22. März 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. August 2016 für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde (Art. 46 Abs. 2 StGB); 2. Die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert wurde (Art. 46 Abs. 2 StGB); 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 A.________ auferlegt wurden (Art. 426 Abs. 1 StPO). II. A.________ wird schuldig erklärt: