40 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘750.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 689.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang seines Obsiegens, das heisst im Umfang der Hälfe, entfällt die gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht des Beschuldigten. VI. Verfügungen