Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5‘000.00 (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), werden folglich im Umfang der Hälfte, ausmachend CHF 2‘500.00, dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt, und im Umfang der anderen Hälfte von CHF 2‘500.00 gehen diese zu Lasten des Kantons Bern.