428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin unterliegt mit dem Antrag auf Schuldigerklärung wegen direktvorsätzlicher schwerer Körperverletzung und obsiegt zu mehr als der Hälfte (4/7) im Sanktionenpunkt. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Es rechtfertigt sich damit eine hälftige Aufteilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5‘000.00 (Art.