39 23. Anrechnung vorläufige Festnahme Die vorläufige Festnahme vom 20. Oktober 2016 ist im Umfang von einem Tag an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 24. Ergebnis Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die in vorläufiger Festnahme verbrachte Zeit wird im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Kosten und Entschädigung