je mit Hinweisen). Ausgehend von den aktuellen persönlichen Verhältnissen liegen keine besonderen Umstände vor, die auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung herausgerissen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4 mit Hinweis). Allerdings ist der Beschuldigte bis auf seine beabsichtigte neue Tätigkeit im Moment nicht berufstätig. Bezüglich der beabsichtigten Erwerbstätigkeit als AU.________ gibt es zumindest grosse Fragezeichen.