21.3 Strafempfindlichkeit und Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters Die Verteidigung machte sowohl in ihrem erstinstanzlichen als auch im oberinstanzlichen Parteivortrag geltend, dass es spezialpräventiv verheerend wäre, wenn der Beschuldigte ins Gefängnis müsste (pag. 643 und 780). Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Selbst wenn das Strafrecht Straftaten nicht verhindern könnte, zeigt es als ultima ratio die Grenzen des Verhaltens auf und erzwingt die individuelle strafrechtliche Verantwortung (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010).