Die Kammer erachtet die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte die Vereinbarung nur aus taktischen Gründen kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgeschlossen habe, als nicht zutreffend. Der Verteidigung folgend ist es stattdessen praxisüblich, aussergerichtliche Vereinbarungen zwischen Täter und Opfer erst im Hinblick auf Gerichtsverhandlungen abzuschliessen. Das Verhalten nach der Tat lässt sich damit im Umfang von zwei Monaten leicht strafmindernd berücksichtigen.