gab er zu Protokoll „Ich bin gar nicht stolz auf 38 die Tat und bereue sie heute noch“ (pag. 638), was er sinngemäss auch vor der Kammer ausführte (pag. 772 und 780). Die Kammer erachtet die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte die Vereinbarung nur aus taktischen Gründen kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgeschlossen habe, als nicht zutreffend.