Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, bisher CHF 1‘500.00 bezahlt zu haben und für die restlichen Zahlungen auf eine Rückmeldung der Anwältin des Opfers zu warten, da dies so vereinbart worden sei (pag. 769). Die Kammer sieht in dieser letzten Tatsache zwar kein besonders positiv herausstechendes Verhalten, dennoch gewichtet sie den Abschluss der Vereinbarung als leicht strafmindernd. Im Übrigen äusserte der Beschuldigte bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2017 ein gewisses Bedauern (pag. 202), und auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll