Obwohl er die angebliche Opfermitverantwortung anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlungen im Vergleich mit der bis dahin geschilderten Putativnotwehr-Situation nur noch abgeschwächt wiedergab, hat er sich von dieser dennoch nicht vollständig distanziert. Nichtsdestotrotz schloss der Beschuldigte eine Woche vor dem erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin mit dem Opfer eine aussergerichtliche Vereinbarung ab (pag. 611), in welcher er sich zur Zahlung von insgesamt CHF 16‘500.00 (Genugtuung CHF 14‘000.00, CHF 1‘000.00 Ersatz Heilbehandlungskosten, CHF 1‘500.00 Entschädigung Haushaltschaden) verpflichtete.