Im Verfahren verhielt sich der Beschuldigte anständig und kooperativ. Allerdings war er nur dem Grundsatz nach geständig, denn fast bis zuletzt gab er nur einen Schlag zu und machte eine Provokations- bzw. Bedrohungs-Situation durch das Opfer (insoweit machte er dieses zumindest wesentlich mitverantwortlich) sowie die enthemmende Wirkung des Alkohols geltend. Obwohl er die angebliche Opfermitverantwortung anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlungen im Vergleich mit der bis dahin geschilderten Putativnotwehr-Situation nur noch abgeschwächt wiedergab, hat er sich von dieser dennoch nicht vollständig distanziert.