Es ist zu bemerken, dass der Beschuldigte keine Anstalten traf, den anfangs Beschuldigten F.________, welcher ein Kollege oder zumindest Bekannter von ihm war, aus seiner unvorteilhaften Lage zu befreien, indem er sich als Urheber der dem Opfer zugefügten Verletzungen bei den Strafverfolgungsbehörden gestellt hätte. Im Verfahren verhielt sich der Beschuldigte anständig und kooperativ.