37 dem aktuellen Strafregisterauszug ist weiterhin einzig die Verurteilung vom 3. August 2016 durch die Staatsanwaltschaft Bern – Mittelland wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz ersichtlich; ausser dem vorliegenden Verfahren hat der Beschuldigte keine hängigen Strafverfahren. Die Vorstrafe ist – da nicht einschlägig und bloss 15 Tagessätze Geldstrafe beinhaltend – kaum straferhöhend ins Gewicht fallend.