Entsprechend wäre die Tat auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Von einer gewissen, nicht unerheblichen Alkoholisierung ist beweismässig zwar auszugehen, jedoch sind für die Kammer nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine ganz markante Alkoholisierung ersichtlich. Entsprechend war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig. Dass im Übrigen Alkohol eine ent-