halbwegs achtenswerte Beweggründe lagen nicht vor. Dies ist jedoch dem Tatbestand der schweren Körperverletzung immanent und darf nicht noch einmal zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit und Möglichkeit, sich rechtskonform zu verhalten Der Beschuldigte hat sich vorliegend eine völlig unnötige, grundlose Tat zu Schulden kommen lassen. Entsprechend wäre die Tat auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen.