Seitens des Beschuldigten handelte es sich um kein aktives Aufsuchen des Opfers, sondern die Körperverletzung geschah im Rahmen einer zufälligen, zweiten Begegnung. Ob Wut, Kränkung, Verletzung in der Ehre oder eine Mischung an Beweggründen ausschlaggebend war, konnte beweismässig nicht abschliessend erhellt werden. Allerdings handelte der Beschuldigte letzten Endes aus nichtigem Anlass; halbwegs achtenswerte Beweggründe lagen nicht vor.