20.2 Subjektive Tatkomponente Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, wenngleich auch verschiedene Indizien auf ein direktvorsätzliches Herbeiführen einer schweren Körperverletzung hindeuten. Entsprechend ist dem Eventualvorsatz strafzumessenderweise nur mit einer geringen Verschuldensminderung Rechnung zu tragen. Seitens des Beschuldigten handelte es sich um kein aktives Aufsuchen des Opfers, sondern die Körperverletzung geschah im Rahmen einer zufälligen, zweiten Begegnung.