Völlig zu Recht wertete die Vorinstanz die Tat als sehr verwerflich. Demgegenüber handelt es sich vorliegend aufgrund der vorangehenden Begegnung mit verbaler Auseinandersetzung – entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft – beim Opfer nicht um ein Zufallsopfer. Insgesamt kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, sondern dieses bewegt sich jedenfalls im unteren Bereich eines mittleren Verschuldens, d.h. im Bereich von 48 Monaten.