auf den Kopf bzw. gegen das Gesicht des perplexen Opfers, das ohne Abwehrchance schutzlos den Schlägen ausgesetzt war (überdies wurde der zweite Schlag verabreicht, als das Opfer bereits auf dem Boden war und sich aufrichtete). Wer derart handelt, manifestiert ein grosses Mass an krimineller Energie und offenbart einen ganz markanten Gesinnungs- und Handlungsunwert. Völlig zu Recht wertete die Vorinstanz die Tat als sehr verwerflich.