Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt, es hätte jedoch jederzeit zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen können. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, mithin anderthalb Jahre nach dem Vorfall, musste festgestellt werden, dass das Ereignis massive Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Opfers hatte: Verlust des Geruchssinns, Beeinträchtigung des Geschmackssinns, persistierende Kopfschmerzen, physische und psychische Beeinträchtigungen (Schreckhaftigkeit gegenüber lauten Geräuschen, deutliche Einschränkungen in der Belastbarkeit und in der Leistungsfähigkeit [Kon-