Der obere Strafrahmen bleibt damit unverändert, wogegen der untere Strafrahmen nicht mehr durch die Ausfällung einer Geldstrafe begrenzt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB sieht als Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze vor), sondern der ordentliche Strafrahmen einzig noch Freiheitsstrafe als Sanktionsart vorsieht. Damit ist festzustellen, dass das alte Recht das mildere und das neue Recht nicht „lex mitior“ ist, womit vorliegend Art. 122 aStGB zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus der Anwendung der konkreten Methode: