34 19. Anwendbares Recht Die Strafdrohung für die vorsätzliche schwere Körperverletzung lautete zum Tatzeitpunkt auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 aStGB). Per 1. Januar 2018 traten die Änderungen des Sanktionenrechts in Kraft. Seither lautet die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 122 StGB). Der obere Strafrahmen bleibt damit unverändert, wogegen der untere Strafrahmen nicht mehr durch die Ausfällung einer Geldstrafe begrenzt ist (Art.